Hallo Medicos,
grds. hat die Kasse m.E. Recht, bei stationärer Erbringung von AOP-Leistungen müssen Sie ggf. von sich aus bzw. auf Anforderung weitere Angaben im Rahmen eines Kurzberichts machen:
Zitat...ihrer Mitwirkungsobliegenheiten insbesondere aus § 301 SGB V sowie ggf ergänzenden landesvertraglichen Bestimmungen. Hierin ist abschließend aufgezählt, welche Angaben die Krankenhäuser den Krankenkassen bei einer Krankenhausbehandlung ihrer Versicherten unmittelbar zu übermitteln haben. Nach der zugrunde liegenden Vorstellung des Gesetzgebers sind damit die Mindestangaben bezeichnet, die die Krankenkasse insbesondere zur ordnungsgemäßen Abrechnung und zur Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung benötigt (vgl BT-Drucks 12/3608 S 124). Fehlt es an einer dieser Angaben, so tritt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats mangels formal ordnungsgemäßer Abrechnung bereits die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nicht ein
Vorliegend würde ich das Schreiben als Anforderung eines Kurzberichts auslegen, schicken Sie der Kasse doch einfach kurz die Info, weshalb die pädiatrische endoskopische Appendektomie nicht ambulant möglich war, und dann warte Sie 6 Wochen...
MfG