Weitere VWD-Kürzung bei Verlegung unter mittlerer VWD

  • Hallo zusammen,

    hatte in den bisherigen Threads keine hilfreiche Argumentation finden können.

    Wir haben bei einem gesetzl. Kostenträger derzeit das Problem, dass der Medizinische Dienst bei Verlegungen unterhalb der mittleren Verweildauer weitere Tage streicht i.S. von " hätte bereits direkt nach Versorgung der Frakturen und Stabilisierung" am Tag xy verlegt werden können. (iv.-Antibiose/Versorgung hätte im Zielkrankenhaus erfolgen können o.ä)
    M.E. entspricht das auch nicht i.S. der BSG-Rechtsprechung da formal keine Prüfauffälligkeit, sondern Ziel der reinen Rechnungsreduzierung.

    Wir geht Ihr damit um? ?(

    Herzliche Grüße
    DocTom99

  • Hallo,

    es könnte interessant sein, in den Zielkrankenhäusern mal nachzufragen, ob die Verlegungsfälle dort ebenfalls geprüft wurden.
    Wir hatte mehrere solcher Konstellationen, wo in beiden Häusern gekürzt wurde. Das lohnt sich dann doppelt...

    Es gab sogar mal einen Fall, wo bei uns wegen angeblich zu später Verlegung und im anderen Haus wegen angeblich zu früher Übernahme gekürzt wurde.
    Das konnte aber mit dem Sachbearbeiter bei der KK bereinigt werden.

    Viele Grüße - NV

  • Guten Morgen,

    wir hatten diese Diskussionen insbesondere vor 2010, da damals einer unserer 4 Standorte noch eine eigene IK-Nummer hatte. Wir haben zahlreiche Fälle vor dem SG gehabt, die alle nicht zu einem Urteil geführt haben. Wir konnten erfolgreich darlegen, dass die Effekte einer Verlegung zu einem anderen Zeitpunkt nicht prospektiv abgeschätzt werden können, da bei früherer Verlegung im Zielkrankenhaus auch höhere Kosten entstehen könnten, hier insbesondere bei beatmeten Patienten, aber auch im Hinblick auf die weitere Entwicklung z.B. von Komplikationen.

    Wir hatten hierzu auch konkrete Rechnungsbeispiele, dass die Gesamtkosten bei einer Verlegung 2 Tage früher noch niedriger, bei einer Verlegung 3 oder mehr Tage früher indes sogar höher gewesen wären.

    Letztlich haben damals die Kostenträger immer eingelenkt. Die Effekte der Verlegung können immer nur retrospektiv beurteilt werden. Insofern wurde diese Verweildaueraktrobatik irgendwann aufgegeben.

    Ein wichtiges Argument ist, dass die stationäre Notwendigkeit in jedem Falle gegeben ist. Es gibt keine Vorschrift, zu welchen Anteilen die Behandlung in welchem KH stattfinden muss, schon deswegen, weil man über hellseherische Fähigkeiten bezgl des weiteren Krankheitsverlaufs verfügen müsste...


    Es hat sich im Übrigen auch herausgestellt, dass die Zusammenlegung der IK-Nummern von 2010 auf 2011 keinerlei negativen CM-Effekt hatte. Dadurch wurde retrospektiv quasi bewiesen, dass die Verlegungen zwischen den Standorten nicht zu unserem wirtschaftlichen Vorteil waren. Deis hatten wir auch in Simulationen der Altdaten schon gesehen.


    Gruß

    merguet

  • hallo merguet,

    danke für die interessanten Statements, im Zielhaus wurden ebenfalls die VWD gekürzt.
    Ich verfolge auch den Gedanken der m.E. de jure nicht statthaften retrospektiven Betrachtung (ex-ante VWD nicht vorhersehbar, wann Verlegung).
    Im Übrigen verlegten wir den Patienten in eine "niederwertigere" Versorgungsstufe....um auch bei uns wieder Betten für weitere Patienten freizumachen.
    Kann die Interpretation des BSG bzgl. nicht gegebener Prüfauffälligkeit bei alleiiniger Überschreitung der uGVD hier auch greifen?
    Bin gespannt auf Resonanz.

    Grüße aus dem Westfalen
    Doctom99

  • "Kann die Interpretation des BSG bzgl. nicht gegebener Prüfauffälligkeit bei alleiiniger Überschreitung der uGVD hier auch greifen?"

    Ich denke aus 301er Sicht ja, aus §§ 12, 39 SGB V widerrum nicht.