Wiederaufnahme wenn kein Behandlungszusammenhang besteht???

  • Hallo liebe Forum-Mitglieder.

    In unserer Klinik besteht folgender Sonderfall.

    Patient befand sich vom 18.11. bis 25.11. wegen einer osteoporotischen Fraktur konservativ bei uns in Behandlung. (DRG I69B)

    Am 11.12. kam Patient notfallmäßig wegen einer traumatischen Quadrizepssehnenruptur. OP erfolge. Entlassung am 13.12. (DRG I27C)

    Die Krankenkasse fordert nun eine Fallzusammenlegung im Sinne der Wiederaufnahmeregelung §2 KFPV. Gibt es denn für derartige Fälle, die in keinster Weise einen Behandlungszusammenhang aufweisen, eine Ausnahmeregelung?

    Vielen Dank und Gruß

  • Hallo,
    entweder ich sage: Auslegung streng nach Wortlaut - dann ist das so;
    oder ich beziehe mich auf den Fallzusammenhang - dann kommen Beurlaubungsregelungen, unzulässiges Fallsplitting etc etc pp alles mit ins Spiel. Da ist mir Variante 1 lieber.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,
    dem entgegen steht das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Thüringen vom 28.8.2012 L6KR295/11
    Im Urteil geht es zwar um §3 Abs.3 FPV, aber der Tenor ist klar:
    Für eine Fallzuammenführung muss stets ein medizinischer Kausalzusammenhang bestehen.

    Persönlich finde ich diese Urteil nicht gut, da hier m.E. vom Grundsatz "nach Wortlaut" abgewichen wird.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es war nach einer Ausnahmeregelung gefragt. Diese gibt es nicht.

    Das Urteil ist ein Einzelfall, ein Gericht. Selbstverständlich kann man aber damit argumentieren, wobei man damit keine Kasse/MDK erschrecken kann. Man wird dann wohl selber klagen müssen.

  • Hallo,
    ein rechtskräftiges Urteil eines Landessozialgerichtes hat schon eine gewisse Bedeutung.
    Und die ein oder andere KK dann man mit dem Urteil schon zum Einlenken im Sinne des Krhs bringen.
    Aber wie gesagt, das Urteil führt ab vom Grundsatz „nach Wortlaut“. Aber auch das BSG ist da nicht besser.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    habe ich auch nicht bestritten.
    Ich habe festgestellt, dass es keine Ausnahmeregel gibt. Dies wäre z. B. wie bei der Ausnahmeregel für Nebenwirkungen von Chemotherapien und Strahlentherapien im Rahmen onkologischer Behandlungen unter § 2, (3) in der FPV.