Hallo liebe Forum-Mitglieder.
In unserer Klinik besteht folgender Sonderfall.
Patient befand sich vom 18.11. bis 25.11. wegen einer osteoporotischen Fraktur konservativ bei uns in Behandlung. (DRG I69B)
Am 11.12. kam Patient notfallmäßig wegen einer traumatischen Quadrizepssehnenruptur. OP erfolge. Entlassung am 13.12. (DRG I27C)
Die Krankenkasse fordert nun eine Fallzusammenlegung im Sinne der Wiederaufnahmeregelung §2 KFPV. Gibt es denn für derartige Fälle, die in keinster Weise einen Behandlungszusammenhang aufweisen, eine Ausnahmeregelung?
Vielen Dank und Gruß