Guten Tag zusammen,
wie sieht die Gemeinde den Satz in PEPP-V §1 (5): "Bei Abrechnung von tagesbezogenen voll- oder teilstationären Entgelten zählt jede Aufnahme als ein Fall." ?
Dies kann bei der Fallzusammenführung relevant sein. Wenn ein Tag als Fall gesehen wird, kann auch ein zusammengeführter Fall nicht länger als 120 Tage sein. Wenn aber die teilstationären Behandlungen bspw. am 01.01., 03.01., und 05.01. als ein Fall gesehen werden, kann es passieren, dass im teilstationären Bereich ein Fall mit 100+ Tagen mit einem anderen Fall mit 100+ Tagen zusammengeführt werden muss, was eine enorme Verschiebung der Erlöse gerade bei den Überliegern bedeuten würde.
Vielen Dank im Voraus für die Rückmeldungen.
Gruß
GenS