Guten Tag,
bei der AOP-Abrechnung haben wir ggf. angefallene Laborkosten in der Ermittlung der gesamten Honorarsumme berücksichtigt und den Zuschlag von 7% berechnet.
Eine Kasse weist die Rechnungen jetzt mit folgender Begründung zurück: Nach § 9 Abs. 2 AOP-Vertrag sind nur Leistungen in die Pauschale von 7 Prozent einzubeziehen, die als Arznei- oder Sachmittel weder Bestandteil der ärztlichen Behandlung noch gesondert abrechnungsfähig sind. Berechnungsgrundlage für diesen Zuschlag ist die gesamte Honorarsumme. Laborleistungen gehören nicht zur ärztlichen Leistung und sind somit nicht Bestandteil des ärztlichen Honorars. Somit werden sie nicht bei der Ermittlung des pauschalen Zuschlags berücksichtigt."
Meiner Meinung nach sind die leistungsbezogenen, mit Eurobeträgen ausgewiesenen Laborziffern dem Honorar zuzurechnen und in die Honorarsumme einzubeziehen.
Bsp.: EBM 31212 Eingriff der Kategorie L2
Laborleistungen 32112, 32113, 32067,32057, 32128, 32081, 32083, 32101 und 32120.
Sind diese Laborleistungen in die Honorarsumme und somit in die Pauschale von 7% einzubeziehen?
Ich danke für Rückmeldungen
Siegfried Stephan