AOP - pauschaler Zuschlag für Laborkosten

  • Guten Tag,
    bei der AOP-Abrechnung haben wir ggf. angefallene Laborkosten in der Ermittlung der gesamten Honorarsumme berücksichtigt und den Zuschlag von 7% berechnet.

    Eine Kasse weist die Rechnungen jetzt mit folgender Begründung zurück: Nach § 9 Abs. 2 AOP-Vertrag sind nur Leistungen in die Pauschale von 7 Prozent einzubeziehen, die als Arznei- oder Sachmittel weder Bestandteil der ärztlichen Behandlung noch gesondert abrechnungsfähig sind. Berechnungsgrundlage für diesen Zuschlag ist die gesamte Honorarsumme. Laborleistungen gehören nicht zur ärztlichen Leistung und sind somit nicht Bestandteil des ärztlichen Honorars. Somit werden sie nicht bei der Ermittlung des pauschalen Zuschlags berücksichtigt."

    Meiner Meinung nach sind die leistungsbezogenen, mit Eurobeträgen ausgewiesenen Laborziffern dem Honorar zuzurechnen und in die Honorarsumme einzubeziehen.

    Bsp.: EBM 31212 Eingriff der Kategorie L2
    Laborleistungen 32112, 32113, 32067,32057, 32128, 32081, 32083, 32101 und 32120.

    Sind diese Laborleistungen in die Honorarsumme und somit in die Pauschale von 7% einzubeziehen?

    Ich danke für Rückmeldungen
    Siegfried Stephan

  • Hallo,

    die Kasse hat Recht.
    Labor, Arznei- oder Sachmittel (Implantate) können nicht mit in die Honorarsumme einbezogen werden.

    Viele Grüße
    DiaBi

  • Hinsichtlich der Einbeziehung der Laborkosten in die Honorarsumme gibt es einen langen Streit zwischen den Krankenkassen und der DKG.

    Während die Krankenkassen die Einbeziehung der Laborkosten in die Honorarsumme vehement ablehnen, geht die Krankenhausseite davon aus, dass sie selbstverständlich einbezogen werden können.

    Es gibt immer mal wieder Hinweise darüber, dass ein Krankenhaus entsprechend gerichtlich gegen die Krankenkassen vorgehen will, wenn die Laborkosten nicht in die Honorarsumme einbezogen werden. Bisher sind mir aber Urteile nicht bekannt, schon gar nicht höchstrichterliche Urteile.

    Als Krankenhaus kann man die Laborkosten in die Honorarsumme eingehen lassen und darauf die Sachkostenpauschale anwenden. Ob Sie das wollen, hängt davon ab, wie streitbereit Sie sind. Man sollte sich auch überlegen, ob es sich überhaupt lohnt, deswegen einen Rechtsstreit mit den Krankenkassen anzufangen.

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Wir berechnen inklusive Berechnung der Sachkostenpauschale. Die Kostenübernehmer zahlen die Rechnungen auch, allerdings unter Vorbehalt, bei einem Richterspruch durch das BSG die Rechnungen rückwirkend wieder anfassen zu wollen.

    MfG

    ruesay