Liebe Kollegen,
mit Spannung haben wir das Urteil des BSG (B3 KR 34/12) zur
Stundenfallproblematik erwartet. Geklärt ist nunmehr, das auch
stationäre Aufenthalte unter 24 Stunden eine Fallpauschale auslösen
können.
So weit - so gut. - Dennoch bleiben im Alltag weiterhin ungelöste
Probleme. Die Diskussion wurde hier im Forum bereits mehrfach geführt,
ich würde sie gerne unter Berücksichtigung des obigen Urteils wieder
aufnehmen.
Offen bleibt für mich besonders die Frage der sog. "Aufwärtsverlegung":
Im Referentenentwurf der KFPV 2004 gibt es diesen Begriff explizit, dem
verlegenden Krankenhaus wird eine Fallpauschale zugerechnet. Spätere FPV
- Versionen benennen den begriff nicht mehr.
Wie gehen Sie mit folgenden Konstellation um:
- Stationäre Aufnahme mit Thoraxschmerz; pathologisches EKG, postiver
Trop., Verlegung von der Aufnahmeeinheit in ein Haus höherer
Versorgungsstufe nach ca. 1 1/2; vorher zudem medikamentöse Therapie mit
ASS und Clopidrogrel. Kein expliziter Behandlungsplan > 24 Stunden
für das eigene Haus dokumentiert
Statonär mit Auwärtsverlegung, Abklärungsuntersuchung, ambulant
==> Hier hat meines Erachtens mehr als eine Abklärung stattgefunden,
sondern medikamentöse Therapie, Überwachung etc. - Nur war der Patient
eben nicht auf der Intensivstation. Aber auf der Aufnahmestation mit
ständiger Anwesendheit von pflegerischem und ärztlichen Personal.
- Stationäre Aufnahme mit hochgradiger Luftnot; deutliche Spastik wird
beschrieben, Frage einer Pneumonie; Gabe von Cortison i.v.; Erstgabe
eines Antibiotikums; nach wenigen Stunden deutliche Besserung;
Entlassung des Patienten
==> Hier lag bei Aufnahme ein therapiepflichtiges Krankheitsbild vor,
das eine stationäre Aufnahme indizierte. Bei - unerwarteter -
deutlicher Befundbesserung war eine Entlassung möglich und vom Patienten
gewollt. Esllag keine Entlassung gegen ärztlichen Rat vor. Meines
Erachtens im Sinne der BSG - Rechtsprechung eine Konstellation der
abgebrochenen stationären Behandlung. - Kennt jemand zu dieser Regelung
weitere Urteile?
- Stationäre Aufnahme mit Dysarthrie; im CCT Ausschluss einer Blutung,
Weiterverlegung in Neurologie = höhere Versorgungsstufe; kein expliziter
Behandlungsplan.
- Stationäre Aufnahme im Vollrausch; Überwachung auf der Aufnahmestation
(Vitalzeichenkontrolle; Pulsoxymetrie, etc.). Pat. klart binn weniger
Stunden auf und verlässt das Krankenhaus. Ein Behandlungsplan > 24
Stunden liegt nicht vor.
==> Hier ist für mich das Ausmaß der Einbindung ausschlaggebend; aber wie steht es mit dem Behandlungsplan?
In vorhergehenden Diskussionen haben wir auch die Regelungen der
Landesverträge nach § 112 SGB V erörtert. In NRW gibt es den Passus der
Aklärungsuntersuchung, der eben die Klärung ermöglichen soll, ob
stationäre Behandlung eben in einem anderem Haus erforderlich wäre. Aber
wie sind die Fälle zu bewerten, in den im erstaufnehmenden Haus
Krankenhausbehandlungsbedürtigkeit bereits bestand, diese aber eben nur
bis zur Weiterverlegung erfolgte, also Minuten bis Stunden? -
Schließlich sitzt der Patient nicht nur bis zur Verlegung im
Wartezimmer, sondern wir aktiv behandelt / überwacht.
Freue mich über jeden Hinweis zu dieser Thematik
Viele Grüße
Stephan Wegmann