Wie sind die gesetzlichen Regelungen miteinander verbunden ?

  • Hallo,

    dieser Forumsbereich ist ja wirklich eine gute Idee: ich bin noch im PJ und beginne gerade mich mit dem neuen DRG-System zu beschäftigen. Vielleicht kann mir jemand beim "Start" durch den Regelungsdschungel helfen. Ich lese immer etwas von Bundespflegesatzverordnung, §6 und §17, von Fallpauschalengesetz und Fallpauschalenänderungsgesetz, von KHEntgG und §21 und anderen Ergänzungen, Entwürfen und Novellierungen.

    Wer kann mir als noch etwas unerfahrene Studentin den Aufbau erklären. Mit anderen Worten: Was ist die Basis und wo werden Veränderungen direkt implementiert bzw. wo lösen sich Finanzierungsmodelle ab. (Verstanden habe ich inzwischen die Ausnahmen Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Kinder- und Jugendspsychiatrie.)

    Allen Helfenden schon hier ganz herzlichen Dank!

    Sina

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Sina,

    ich will mal einen (kurzgefassten) Versuch starten, das Dickicht etwas zu lichten (man möge mich ggf. korrigieren):

    Um etwas Systematik hineinzubekommen, ist es hilfreich anzunehmen, dass sich der Bund im Zuge einer Deregulierung / Stärkung der Selbstverwaltung aus der konkreten Ausgestaltung von Einzelregularien zurückziehen will. Er sieht seine Aufgabe daher (nur) noch in der Vorgabe von Rahmenbedingungen für s. E. notwendige Maßnahmen. Dazu bedient er sich seiner gesetzgeberischen Kompetenz. Diese Gesetze sind daher Rahmenvorgaben, deren Formulierungen sich dadurch auszeichnen, dass ständig auf andere Gesetze und Verordnungen verwiesen wird. Das hat zusätzlich den Sinn, bereits bestehende Regeln und Rahmenbedingungen so zusammenzuführen (zu überführen), dass ein auf die Ziele des Bundes abgestimmtes Gesamtwerk unter Nutzung bereits bestehender Vorgaben entsteht. Das Fallpauschalengesetz beschreibt solche Rahmenvorgaben. Es ändert z.B. die folgenden Rechtsquellen:

    1. Das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
    2. Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
    3. Die Bundespflegesatzverordnung ´95 (Diese derzeit geltende Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze stammt vom 26.09.1994 und wurde zuletzt geändert durch das Fallpauschalengesetz vom 23.04.2002. Ebendort findet sich auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bundespflegesatzverordnung 2004 zum 01.01.2004, die dann (nur) noch die Regelungen zu den Bereichen Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Kinder- und Jugendspsychiatrie enthält, weil es ja ab diesem Zeitpunkt eigentlich keine Pflegesätze mehr gibt).
    Gleichzeitig wird
    4. das Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) in Kraft gesetzt.

    Ziele des FPG:

    Mit der Einführung des neuen Entgeltsystems wird die endgültige Abkehr von der Finanzierung kostenorientierter Budgets eingeleitet und die Krankenhausvergütung hin zu einer Leistungsorientierung geführt. Fehlanreize aus dem bisherigen System der tagesgleichen Pflegesätze im Sinne der Verlängerung der Verweildauern fallen in einem fallpauschalierten System weg. Transparenz (z.B. Abteilungsvergleich) und leistungsorientierte Ressourcenallokation setzen große Anreize für die Leistungserbringer, über struktur- und prozessverbessernde Maßnahmen zu mehr Effizienz und Wirtschaftlichkeit im Leistungserstellungsprozess zu gelangen, um im sich verstärkenden Wettbewerb die bedarfsorientierten Leistungskapazitäten auslasten zu können, resp. diese abbauen zu müssen. Gleichzeitig wird durch die Stärkung qualitätssichernder Mechanismen einem typischen Falschanreiz pauschalierter Entgeltsysteme vorgegriffen. Eine Begleitforschung und eine stufenweise Einführungsphase sollen sich abzeichnenden Fehlentwicklungen den Raum nehmen. Mit der Festlegung eines zunächst landesweiten Einheitspreisniveaus für die Leistungen werden Erlösbudgets nur noch über die zu erbringende Leistungsmenge zu vereinbaren sein. Beibehalten wird der Grundsatz der Beitragssatzstabilität bei begrenztem Gesamtbudget der gesetzlichen Krankenversicherung, welches weiterhin nur unter den Ausnahmetatbeständen des § 6 Abs. 1 BPflV im Sinne von Fallzahlsteigerungen und / oder Leistungsstrukturveränderungen überschritten werden kann.


    Literatur:
    Bundesgesetzblatt I S. 1412
    Krankenhaus-Umschau Sonderheft, Bundespflegesatzverordnung `95 aktuell, Kulmbach, März 2001
    Krankenhaus-Umschau Sonderheft, Fallpauschalengesetz, Kulmbach, Juli 2002
    Krankenhausfinanzierungsgesetz KHG, § 17b Abs. 1, Satz 1
    Bundesgesetzblatt I S. 2750

    Zu Änderungen durch das FPÄndG s.a. unter http://www.nkgev.de/download/AnlMitt130.zip

    Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.
    Gruß
    B. Sommerhäuser

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    eine kurze Übersicht über die relevanten Gesetze gibt es beim MB (siehe auch die heutigen News).

    Gruß
    --
    D. D. Selter