Metastasen als Nebendiagnose bei kardiologischer Abklärung

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    im Forum habe ich keinen passenden Thread zum Thema gefunden....

    Kasuistik: Patientin mit gesichtertem Mammacarcinom (bds., den Thorax infiltrierend, Lymphknoten-,Knochen- und Lungenmetastasen), Herzinsuffizienz, wird 4 Tage stationär in der Kardiologie untersucht, um das Herz vor geplanter cardiotox. CTX abzuklären (nur nichtinvasive Diagnostik). daraufhin Anpassen des ursprünglichen CTX-Schema. CTX ambulant vorgesehen.
    HD: Mamma-Ca, ND sämtl. Metastasen.

    Die KK hat weder die HD noch den stationären Aufenthalt bzw dessen Länge moniert sondern behauptet, ND LK- u. Knochenmetastasen seien nicht zulässig, weil kein diesbezüglicher Aufwand.

    Tatsächlich haben diese Metastasen während der 4 Tage keinerlei Ressourcen verbraucht.

    Meine Argumentation: ohne die Metastasen wäre die kardiotox. CTX gar nicht notwendig gewesen, wegen der Metastasen hat überhaupt der gesamte Aufenthalt stattgefunden mit Abklärung des Herzens

    Meine Frage: Ist meine Ansicht ggf auch vor Gericht haltbar? Schließlich wird in den DKR nicht gefordert, dass ein Ressourcenverbrauch darin bestehen muß, die Erkrankung, hier die Metastasen, "an sich" zu behandeln bzw deren Symptome :wacko:

    Ich freue mich auf Ihre Antworten!

    Mit herzlichen Grüßen

    Gobo

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    „Wie bereits in vorangegangenen DRG-Übungen erläutert, ist die Kodierung aller nachgewiesenen Metastasenlokalisationen zur vollständigen Beschreibung des Krankheitsbildes erforderlich (vergleichbar mit Sekundär- oder Sternkodes), die Nebendiagnosenkriterien der DKR D003d sind daher in diesen Fällen nicht maßgeblich.“

    http://www.bdc.de/index_level3.jsp?documentid=C482698E6B64B541C12573390032767D&form=Dokumente&&ExpandSection=2

    Gruß

    E Rembs

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    das kann ich leider nicht unterstützen. In der DKR 0201 ist geregelt, dass bei Behandlung von Metastasen (HD) auch der Primarius generell als ND anzugeben ist. Dort wird nichts darüber gesagt, dass auch generell Metastasen (ohne diesbezüglichen Ressourcenaufwand) als ND aufzuführen sind, wenn der Primarius HD ist. Daher gilt dann selbstverständlich die DKR D003 für ND. Das hat auch nichts mit Sekundär- oder Sternkodes zu tun, weil diese eben so definiert sind. Metastasen sind nicht so gekennzeichnet.
    Man sollte erwarten, dass dies dann so explizit in der 0201 vorgegeben wäre, ist es aber nicht. Bei fehlenden Nachweis eines erhöhten Aufwandes würde ich daher eindeutig vorm Klageweg abraten. Zumal mir das InEK schon mal in 2004 in Bezug auf Metastasen sehr restriktiv geantwortet hat. Wenn sogar in diesem Fall eine Angabe als ND verneint wird, wie soll dies dann bei Null Aufwand zu rechtfertigen sein? Hinweis: Ich empfand die Antwort als schwierig zu akzeptieren....


    -----Ursprüngliche Nachricht-----
    Bereitgestellt: Mittwoch, 22. Dezember 2004 12:31 Bereitgestellt in: Medizin

    Sehr geehrte Mitarbeiter des Bereichs Medizin,

    können Sie mir bitte im folgenden Fall Ihre Meinung schildern:

    Bei operative Entfernung eines Tumors in der Brust (z.B. brusterhaltend) wird regelmäßig in gleicher Sitzung eine axilläre Lymphknotenexstirpation (Axilladissektion) zur histologischen Begutachtung (Staging) durchgeführt.

    Hier sind 2 Ergebnisse möglich:

    1. Lymphknotenmetastasen im OP-Präparat vorhanden
    2. Lymphknotenmetastasen im OP-Präparat nicht vorhanden

    Die DKR-Nebendiagnose gibt vor, dass u.a. eine durchgeführte Diagnostik (im Sinne von spezifisch auf die ND ausgerichtet) die Kodierung der Nebendiagnose fordert.
    In diesem Fall wird diese spezielle Diagnostik im Rahmen der Operation vorbereitet (Materialgewinnung) und danach histologisch aufgearbeitet. In den Kodierrichtlinien ist keine Beschreibung zu finden, die vorgibt, dass Diagnostik, die ihren Ursprung während einer Operation nimmt, von der ND-Definition ausgenommen ist. Folglich bedeutet es, dass bei positivem Befund die Lymphknotenmetastasen als ND dokumentiert werden müssen.

    Können Sie mir bitte sagen, ob in diesem konkreten Fall die Lymphknotenmetastasen als ND kodiert werden?

    Ich wünsche Ihnen allen ein frohes Fest und guten Rutsch ins neue Jahr!

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter
    Leiter Med.cont. BGU-Murnau

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    Sehr geehrter Herr Selter,

    vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22.12.2004.

    Grundsätzlich ist nach den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) und den amtlichen Klassifikationen (ICD-10-GM bzw. OPS) in der jeweils gültigen Version zu kodieren, unabhängig vom Ergebnis der Gruppierung.

    Wie Sie wissen, regelt die DKR D003, dass Nebendiagnosen "die das Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren erforderlich ist:

    - therapeutische Maßnahmen
    - diagnostische Maßnahmen
    - erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand"

    zu kodieren sind. Wenn "regelmäßig in gleicher Sitzung" eine diagnostische Maßnahme durchgeführt wird (hier LK-Entnahme), das Ergebnis dieser Diagnostik (Lymphknotenmetastasen vorhanden oder nicht) aber ohne weitere Konsequenz für den betreffenden stationären Aufenthalt bleibt, ist aus unserer Sicht keine Rechtfertigung für die Kodierung der Lymphknotenmetastasen im Sinne der zitierten DKR gegeben.
    Die in Ihrer Mail angedeutete retrospektive Begründung der Kodierung ("Vorliegen etwaiger LK-Metastasen ist der Grund, warum eine LK-Entnahme überhaupt durchgeführt wird") ist so nicht mit den DKR vereinbar.
    Für den Ihnen wohlbekannten Fall der Hypokaliämie könnte ansonsten argumentiert werden, dass das durchgeführte Aufnahmelabor die Kodierung begründet, unabhängig von weiteren Konsequenzen wie etwa einer Kaliumsubstitution.

    Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die Aussagen zur korrekten Kodierung auf den uns in der Anfrage mitgeteilten Informationen beruhen. Dies bedeutet nicht, dass im Einzelfall eine von der Beantwortung abweichende Kodierung zutreffend sein könnte. Eine Einzelfallprüfung liegt derzeit allerdings nicht im Aufgabenbereich unseres Instituts.

    Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleiben

    mit freundlichen Grüßen


    InEK gGmbH

  • Sehr geehrter Herr Selter!

    Vielen Dank für Ihre schnelle aussagekräftige Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen

    Gobo

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    Nimmt die Pat. ASS?

    Die Beweise verdichten sich: Acetylsalicylsäure (ASS) schützt wohl vor Krebs und auch vor Metastasen. Und es eignet sich womöglich sogar zur Therapie bei Tumoren. Einige Argumente sprechen noch gegen eine generelle Krebsprophylaxe mit ASS. Doch viele sind es nicht mehr

    http://www.aerztezeitung.de/medizin/krankh…nbar-krebs.html


    19.5.14We believe that it might be possible to treat breast cancer — the leading cause of female cancer death — with a drug that can already be found in nearly every medicine cabinet in the world: Aspirin.

    http://www.nytimes.com/2014/05/20/opi…binet.html?_r=0


    Aspirin and other non-steroidal anti-inflammatory drugs (NSAIDs) reduce death rate from multiple types of cancer by about 20%. However, the mechanisms by which NSAIDs act to prevent cancer are not fully understood.

    http://www.plosgenetics.org/article/info%3…al.pgen.1003553


    und ganz aktuell

    5.8.14

    http://annonc.oxfordjournals.org/content/early/…0/annonc.mdu225


    Gruß

    E Rembs