Beurlaubung möglich?

  • Ich bin ein echter Frischling in der Kodierung der Psychiatrie. Meine Klinik hat seit 2 Tagen die eine psychosomatische Station eröffnet. Ich soll diese kodieren und nehme erst in 1 Woche an einer 4tägigen Schulung Psych PV /Pepp teil.
    Nun kommen schon die ersten Fragen, die ich nicht beantworten kann. Hat hier Jemand die passende Antwort?

    1. Pat. möchte nach den Therapien abends nach Hause, um Kind bei Hausaufgaben zur Seite zur stehen. Ist das mgl.? Versicherungtechnisch auch?
    2. Ist eine generelle Beurlaubung mgl. ? Wenn ja, wie lange am Stück und wie oft in 6-8 Wochen?

    Danke...frage bestimmt öfter mal was. ;(

  • Guten Morgen KodiererHGW,

    herzlich willkommen im Forum.

    Ihre Frage betrifft das komplexe Thema "Beurlaubungen in der Psychiatrie", was nicht einfach mit 'ja' oder 'nein' beantwortet werden kann.

    Zu dieser Frage der inhaltlichen Begründbarkeit einer Beurlaubung finden Sie deshalb auch in der BPflV keine Aussagen. Hier wird lediglich die Abrechenbarkeit von Urlauben geregelt (z.B. § 14 Abs. 2 BPflV a.F.). In Kommentaren zur BPflV wird beim Thema Beurlaubung gern auf die zweiseitigen Verträge nach § 112 SGB V verwiesen. Im gültigen niedersächsischen Vertrag steht in dessen § 8:

    § 8 - Beurlaubung
    (1) Beurlaubungen von Patienten sollen grundsätzlich nicht durchgeführt werden. Ist aus
    zwingenden Gründen eine Unterbrechung der stationären Behandlung von mehr als einem
    Tag erforderlich, wird der Patient entlassen und wieder aufgenommen.
    (2) Für Patienten in psychiatrischen Abteilungen sind Beurlaubungen im Rahmen der The-
    rapie möglich. Die Beurlaubung sollte einen Zeitraum von 8 Tagen nicht überschreiten.
    Soweit Beur-
    laubungen nicht durch Entlassung und Wiederaufnahme geregelt werden, soll eine Ver-
    einbarung über die Abrechnung zwischen den Partnern vor Ort im Rahmen der Pflege-
    satzvereinbarung erfolgen.


    Ob nun eine Beurlaubung allein dadurch gerechtfertigt ist, dass ein Kind Hausaufgabenbetreuung benötigt, kann man sicherlich ohnen Kenntnis des Einzelfalls nicht beurteilen. Die versicherungsrechtliche Beurteilung (ich nehme an, Sie meinen damit Fragen der Haftung etc.) ist noch einmal eine ganz eigene, komplexe Thematik, die hier sicherlich zu weit führt und vom Thema ablenkt.

    Sie sollten also zunächst prüfen, ob Ihr Landesvertrag zu § 112 SGB V zum Thema eine Aussage bereithält.

    Ich hoffe, dass Ihnen diese ersten Hinweise ein wenig weiterhelfen.


    MfG,

    ck-pku

  • Hallo,

    habe mir anhand Ihrer Ortsangabe mal erlaubt, den Landesvertrag nach § 112 für Mecklenburg-Vorpommern anzusehen. Dort ist für Sie dessen § 7 Abs. 3 relevant:
    "Für Patienten in psychiatrischen Einrichtungen oder Abteilungen sind im Einzelfall Beurlaubungen im Rahmen der Therapie möglich. Zur Beurlaubung von mehr als 24 Stunden ist die Einwilligung der Krankenkasse erforderlich; diese kann für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Beurlaubung sollte generell einen Zeitraum von 8 Tagen nicht überschreiten. Wird ein Patient beurlaubt, ist dies auf der Rechnung auszuweisen."

    Beachten Sie jedoch aber auch unbedingt die anderen Absätze des § 7.


    MfG,

    ck-pku