Symtom als Hauptdiagnose

  • Hallo,

    uns stellt sich folgendes Problem : Patient kommt zur Aufnahme mit einer massiven Harnblasentamponade unter Marcumartherapie.
    Es erfolgte die operative Versorgung zur Entlastung der Blase. Muss hier die HD die R31 sein, oder kommt hier die DKR D002 mit der HD N32.8 zum Tragen? Den größeren Aufwand hat die Harnblasentamponade gemacht. confused.png
    vG anna31

  • hier gibt es seitens der SEG eine Kodierempfehlung 274, die FoKA steht hierzu im Dissens:

    http://foka.medizincontroller.de/index.php/KDE-274

    Hallo Miteinander,

    auch ich hatte mich in der Vergangenheit häufig auf den Dissens der FOKA bezogen. Mittlerweile existiert eine aktualisierte Fassung der SEG 4 allerdings KDE 316 vom 5.4.2015, die die Problematik ein wenig konkreter ausformuliert und hoffentlich weitere Forderungen der KK die R31 als HD zu wählen vom Gegenteil überzeugt:

    http://foka.medizincontroller.de/index.php/KDE-316
    (..)Für Fälle ab 2015 gilt:
    Z92.1 Dauertherapie (gegenwärtig) mit Antikoagulanzien in der Eigenanamnese ist als Nebendiagnose zu kodieren, da die Konakiongabe eine Beeinflussung des Patientenmanagements im Sinne der Nebendiagnosendefinition darstellt.D68.4 Erworbener Mangel an Gerinnungsfaktoren bleibt den erworbenen Krankheiten des Gerinnungssystems vorbehalten, die nicht durch Antikoagulanzien und Antikörper bedingt sind. Das 2015 zu dieser Schlüsselnummer neu eingeführte Exklusivum verweist bei durch Antikoagulanzien und Antikörper hervorgerufener hämorrhagischer Diathese auf die Subkategorie D68.3-. Liegt beispielsweise eine Hämorrhagische Diathese durch Cumarine vor, ist diese mit D68.33 Hämorrhagische Diathese durch Cumarine (Vitamin-KAntagonisten) zu kodieren. Ist keine Blutung unter der Marcumartherapie aufgetreten, ist der Kode Z92.1 zu(..)

    Das erspart uns hoffentlich zukünftig weitere lästige Konflikte.

    VG, rosensorbet

  • Hallo anna31,


    die Harnblasentamponade N32.8 führt, wie die Hämaturie R31 bei zystoskopischer Ausräumung der Tamponade in die DRG L06B mit einem Fallgewicht von 0,831.

    Die Blutung unter Cumarinen D68.33 führt bei zystoskopischer Ausräumung der Tamponade in die DRG Q03B mit einem Fallgewicht von 0,814

    Hier dominiert der Eingriff die Einsortierung, die Fallwertdifferenz ist gering,

    Wenn statt der Ausräumung nur die Spülung erfolgt, ist die Fallwertdifferenz und damit der Antrieb zum Streit deutlich größer.

    Die Harnblasentamponade N32.8 führt bei kontinuierlicher Spülung in die DRG L68B mit einem Fallgewicht von 0,572

    Die Hämaturie R31 führt bei kontinuierlicher Spülung in die DRG L64A mit einem Fallgewicht von 0,563

    Beide DRGs entstammen der MDC 11, Erkrankungen der Harnorgane.

    Wenn jetzt statt dessen die Blutung unter Cumarinen D68.33 HD wird, dann wird die Q60C, eine DRG aus der Gruppe der Erkrankungen des Blutes, angesteuert mit einem Fallgewicht von 0,772

    Korrekt werden Hämaturie mit oder ohne Tamponade mit Spülung und oder Ausräumung in der MDC 11 abgebildet.

    Aber für die Differenz von 650 € pro Fall lassen sich sicher Argumente finden für die Einordung als Erkrankung des Blutes.

    Wenn denn das Geld den Weg zu einem Konsens verstellt, ist an dieser Stelle das InEK aufgerufen, die Kalkulation zu überprüfen und ggf. so zu ändern, dass die durch Cumarine verursachte Hämaturie der sonstigen Hämaturie gleichgestellt wird.

    Gruß

    W.