kombinierte Fallzusammenführung

  • Hallo,

    folgende Fallkonstellation ist zur Zeit strittig:

    1. Fall Partition M, OGVD 9 Tage

    2. Fall Partition M, Wiederaufnahme innerhalb OGVD des 1 Falles

    3. Fall Partition O, Wiederaufnahme innerhalb 30 Tagen des Aufnahmetages von Fall 1, allerdings außerhalb der OGVD des 1 Falles.


    Wir haben Fall 1 + 2 zusammengeführt ( § 2 Abs. 1 FPV )

    Die KK möchte Fall 3 ebenfalls mit Fall 1/2 zusammenführen, da ja ein Partitionswechsel vorliegt und die Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen ab Aufnahmetag von Fall 1 erfolgte.

    Unserer Ansicht nach erfolgte zunächst eine FZ wg. gleicher Basis - DRG Fall 1 + 2. Die Prüffrist des ersten Falles der die Fallzusammenführung auslöst beträgt somit 9 Tage (§ 2 Abs. 1 FPV). Diese Frist gilt nun auch für alle weiteren Fälle, die für die FZ in Frage kommen. Somit wird Fall 3 separat abgerechnet.

    Wie ist Ihre Ansicht ?

    LG

    Herb

  • Hallo Herb,

    sehe ich auch so. Keine FZF mit dem 3. Fall, nur die ersten beiden Fälle. Wie Sie richtig beschreiben ist hier die Prüffrist die OGVD des ersten Falles und die Aufnahme beim 3. Fall liegt außerhalb dieser Frist.

    Gruß
    B.W.

  • Hallo,

    aber wenn nach Zusammenführung von Fall 1 und 2 nun ein neuer DRG-Fall 1/2 mit Partition M vorliegt, ist doch erneut zu prüfen, ob die Voraussetzung einer Fallzusammenführung mit dem Folgefall 3 nach §2 Absatz 1-3 vorliegt.

    Und wenn im 3. Fall die Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen nach dem Aufnahmedatum im 1/2-Fall erfolgte und innerhalb der gleichen MDC der 1/2-Fall in der M-, der 3. Fall in der O-Partition einzugruppieren ist, erfolgt doch auch hier eine Fallzusammenlegung nach §2 Absatz 2 FPV.

    Schöne Grüße

    Dr. Angela Klapos

  • Hallo,

    dann könnte es bei entsprechenden Fallkonstellationen ja zu unendlichen Fallketten kommen. Durch FZ entstehen fast immer neue ( höhere ) OGVD`s, in die evtl. immer weitere nachfolgende Fälle fallen. Sicher im Sinne der KK. ;)
    Nein, die Prüffrist für kombinierte Fallzusammenführungen ist und bleibt immer die des 1. Falles, der für die FZ in Frage kommt, für sich allein betrachtet.

    Mir ging es eher darum, ob im 2. Fall die Frist nach § 2 Abs. 1 FPV ( Gleiche Basis - DRG ) und in Fall 3 dann die Frist nach § 2 Abs. 2 FPV ( Partitionswechsel ) Anwendung finden kann, oder ob nicht durch die erste FZ wegen gleicher Basis - DRG die OGVD als Frist auch für alle weiteren Fälle Geltung hat und eine 2. Frist somit ausgeschlossen ist.

    LG

    Herb

  • Hallo,

    wenn man sich auch die Beispiele mit kombinierter Fallzusammenführung anschaut, bleibt die Frist, die für die erste FZF gilt, für alle weiteren bestehen, also hier die OGVD.

    Gruß
    B.W.

    Einmal editiert, zuletzt von kodierer2905 (6. August 2015 um 11:00)

  • Hallo zusammen,

    die KK hat uns gestern, nach eigenen Nachfragen in ihrem Medizin - Controlling, in vollem Umfang Recht gegeben und unsere Auffassung bestätigt. :)