Hallo liebe Forumsmitglieder,
die Schreiben des SMD zur Abrechnungsprüfung sehen in etwa so aus:
im Betreff zunächst "Prüfauftrag der knappschaftlichen Versicherung", es folgen dann die Daten zum Behandlungsfall sowie die "Anzeige des SMD - Verfahrens gemäß § 275 SGB V" und die Rechnungsnummer
im Text dann "unter Würdigung der vorliegenden Angaben zum o. g. Behandlungsfall ist eine abschließende sozialmedizinische Beurteilung nicht möglich. In diesem Zusammenhang bitten wir um Ihre Mithilfe und um Übersendung der hierfür erforderlichen Unterlagen." Es folgt dann die Auflistung der insbesondere benötigten Unterlagen.
In den Anzeigen des SMD wird an keiner Stelle das Datum der Beauftragung durch die Knappschaft mitgeteilt. Weiterhin werden keine von der Knappschaft mitgeteilten Auffälligkeiten an der Abrechnung benannt noch konkretisiert.
Ist dies nicht ein Verstoß gegen den § 6 Abs. 3 der PrüfvV? Und wenn ja, dürfen Krankenhäuser dann überhaupt Unterlagen aus der Patientenakte an den SMD senden? Kann/muss das Krankenhaus darauf reagieren und ggf. die Unterlagenversendung aufgrund der vorstehend benannten Gründe schriftlich verweigern?
Mich würde Eure Meinung hierzu sehr interessieren!
Grüße von der Ostsee!