Hallo Herr Breitmeier,
ich teile Ihre Auffassung nicht:
- Maßgeblich für die Verwendung des Kodes Z85.- (Bösartige Neubildung in der Eigenanamnese) ist gemäß DKR 0209 die "definitive Heilung". Festgemacht wird die "definitive Heilung" daran, dass die Behandlung nicht mehr fortgesetzt wird (im Sinne von beendet ist), wobei selbst dies kein stringenter Surrogatparameter ist ("eher").
- Was ist "Behandlung"? Ist dies nur im Sinne von Therapie zu verstehen (so interpretiere ich Ihr Verständnis) oder umfasst Behandlung hier auch die Diagnostik. Auch nach DKR 0201 umfasst die Behandlung der bösartigen Erkrankung die "Diagnostik (z.B. Staging)". Da im Rahmen der DKR D0209 Kardinalkriterium die "definitive Heilung" ist, ist eine Reduktion des Begriffs "Behandlung" auf "Therapie" auch im Rahmen dieser DKR nicht sinnvoll. Als "Marker" der "definitiven Heilung" ist das Nichtfortsetzen der Behandlung nur dann brauchbar, wenn dabei auch die Diagnostik, z.B. Nachsorgeuntersuchungen, beendet wurde, weil von einer definitiven Heilung auszugehen ist.
- Ihrem Verständnis von Behandlung im Sinne von Therapie folgend könnte/müsste nach z.B. erfolgter chirurgischer Rektumcarcinomtherapie inklusive Chemo- und Strahlentherapie im Rahmen einer stationären Nachsorgeuntersuchung 3 Monate später, bei der kein Tumor mehr nachgewiesen werden kann, die HD mit Z08.- und die ND mit Z85.- kodiert werden. Das ist mit dem Kardinalkriterium "definitive Heilung" nicht kompatibel.
- Das Junktim ergibt sich daraus, dass gemäß DKR 0209 für den Sonderfall ("nur dann zuzuweisen") der Z08.- als Hauptdiagnose der Status "definitive Heilung" in Form der Z85.- anzugeben ist.
Viele Grüße
Medman2