Abrechnung eines Tages PEPP/Verlegung DRG-Bereich/RV in PEPP-Bereich

  • Guten Tag,

    bitte um Beurteilung dieses Beispiels:

    Aufnahme 5.1. PEPP-Bereich

    Verlegung 5.1. DRG-Bereich

    Rückverlegung 6.1. PEPP-Bereich

    Die Kasse lehnt die Zahlung des PEPP Tages am 5.1. ab. Sie argumentieren mit PEPPV §3(3)3

    3Bei Verlegungen innerhalb eines Krankenhauses am selben Kalendertag aus dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung in den Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes ist abweichend von § 1 Absatz 3 der Verlegungstag von der verlegenden Abteilung nicht abrechnungsfähig.

    Unser KIS rechnet den Tag ab. Dafür spricht §1(3)2 PEPPV

    2Berechnungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts …inklusive des Verlegungs- oder Entlassungstages aus dem Kranken-haus bzw. der stationsäquivalenten Behandlung; wird ein Patient am gleichen Tag – gegebenenfalls auch mehrfach – aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag und zählt als ein Berechnungstag

    Wenn Aufnahmetag= Verlegungstag= nichts abrechenbar?

    VG, Susanne Peter

  • Hallo,

    ich glaube, der Unterschied liegt in der Formulierung "Verlegungs- oder Entlassungstag aus dem Krankenhaus".

    Wenn der Pat. in ein anderes Haus verlegt wird, können beide Häuser den Tag berechnen.

    Wenn er innerhalb eines Hauses zwischen den Geltungsbereichen verlegt wird, zählt er bei der verlegenden Abteilung nicht.

    Viele Grüße - NV

  • Hallo Frau Peter,

    § 1 Abs. 3, S. 2 und 3:

    "Berechnungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts ... inklusive des Verlegungs- oder Entlassungstages aus dem Krankenhaus ...; wird ein Patient am gleichen Tag – gegebenenfalls auch mehrfach – aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag und zählt als ein Berechnungstag. (3) Für Fallzusammenfassungen nach den §§ 2 und 3 sind zur Ermittlung der Berechnungstage der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts zusammenzurechnen; hierbei sind die Verlegungs- oder Entlassungstage aller zusammenzuführenden Aufenthalte mit in die Berechnung einzubeziehen."

    § 3 Abs. 3 S. 3 PEPPV:

    "Bei Verlegungen innerhalb eines Krankenhauses am selben Kalendertag aus dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung in den Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes ist abweichend von § 1 Absatz 3 der Verlegungstag von der verlegenden Abteilung nicht abrechnungsfähig."

    Dies sagt doch, dass der Tag der Aufnahme (Aufnahmetag) selbst bei mehrfacher Aufnahme als maximal 1 Berechnungstag zählt, dies aber auch auf jeden Fall. Neben dem Aufnahmetag zählt u.a. auch der Entlassungstag. § 3 (3) 3 schließt den Entlassungstag aus, der Aufnahmetag bleibt aber gewährleistet, selbst wenn Entlassungstag und Aufnahmetag identisch sind.

    Viele Grüße

    M2