Überschreitung GVD bei Dummy-DRG

  • Guten Morgen allerseits!

    Wir haben folgendes Problem:

    Bei Wiederkehrern wegen Komplikationen legt unser System (Siemens/SMS medico) eine Dummy-DRG mit Wert 0€ an.
    Wenn die Verweildauer des ersten und des zweiten Aufenthalts die GVD der ürsprünglich abgerechneten DRG überschreitet, kann man nach meiner Ansicht Zuschläge abrechnen, die sich nach der abgerechneten ersten DRG richten. Unser System ignoriert das aber. Wer hat nun recht, das System oder die Abrechner? Wie gehen andere Systeme mit diesem Problem um?

    Gruß aus Hamburg

    Manfred Nast
    Medizincontrolling /
    Leitung Patientendatenmanagement
    Bethesda AK Bergedorf
    Hamburg

    Manfred Nast

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Nast,

    Die Verweildauer wird aus den Belegungstagen beider Aufenthalte ermittelt. Darauf basierend wird die entsprechende Zu-/Abschlagsermittlung durchgeführt. Wurden beim ersten Aufenthalt tagesgleiche Pflegesätze berechnet, ist die Anzahl der Berechnungstage heranzuziehen (§2 Abs. 3 KFPV).

    Das heißt: Der Entlassungstag aus dem ersten Krankenhausaufenthalt zählt auch nach der Zusammenlegung der beiden Aufenthalte nicht als Belegungstag !

    Wenn Sie also mit den so ermittelten Tagen über die oGVD der DRG gelangen, stimme ich zu, dass tagesbozogene Zuschläge berechnet werden können:

    Ist die Verweildauer von Patienten länger als die obere Grenzverweildauer, wird für den dafür
    im Fallpauschalenkatalog ausgewiesenen Tag und jeden weiteren Belegungstag zusätzlich zur DRG-Fallpauschale ein belegungstagesbezogenes Entgelt abgerechnet. Dieses wird ermittelt,
    indem die für diesen Fall im DRG-Katalog ausgewiesene Bewertungsrelation mit dem Basisfallwert multipliziert wird (§ 1 Abs. 2 KFPV).

    Zuschläge:
    Im DRG-Katalog wird für jede DRG der erste Belegungstag angegeben, an dem ein Zuschlag zusätzlich zur DRG zu berechnen ist. Die oGVD berechnet sich aus dieser Zahl vermindert um "eins" (Entlasstag zählt nicht).

    Gesamtzuschlag bei Überschreiten der oGVD:
    Bewertungsrelation oGVD x Basisfallwert x Zahl der Tage über oGVD

    Gruß
    B. Sommerhäuser

  • Hallo,

    Sie haben meiner Meinung nach völlig recht, aber leider gibt es , meines Wissens, hierzu noch keine eindeutige Regelung.

    Man könnte ja auch der Ansicht sein, wer Komplikationen verursacht muss finanziell bestraft werden, damit derjenige der zuviel davon verursacht, bewusst insolvent wird und damit vom Markt verschwindet.

    Somit ist es vieleicht politischer Wille eben genau so abzurechen wie ihr System das jetzt umgesetzt hat....

    Gruß

    Thomas Lückert
    --
    Thomas Lückert
    Medizincontrolling
    Johanniter-Krankenhaus im Fläming

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Hallo Hr. Sommerhäuser,

    wo finde ich das Gesetz? §3 von welchem Gesetz?

    Gruß

    Thomas Lückert
    --
    Thomas Lückert
    Medizincontrolling
    Johanniter-Krankenhaus im Fläming

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Hallo,

    und danke für die schnelle Reaktion habs nicht gleich gefunden (obwohl ich natürlich wusste das es auf Mydrg irgendwo zu finden ist ;)

    Nur Frage ich mich ob dieser §2 wirklich auch für Komplikationen gilt oder explizit nur für die erwähnten Rückverlegungen?


    Gruß


    --
    Thomas Lückert
    Medizincontrolling
    Johanniter-Krankenhaus im Fläming

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Vielen Dank Herr Sommerhäuser,
    vielen Dank Herr Lückert,

    wir werden diese Tage (minus Entl-Tag des Erstaufenthalts)händisch ausrechnen und fakturieren müssen, solange das System dies nicht tut. Bei der Gelegenheit können wir dann gleich testen, wie gut sich händische Rechnungen und §301 vertragen...

    Mit freundlichem Gruß

    Manfred Nast
    Bethesda AK Bergedorf

    Manfred Nast

  • Schönen guten Tag allerseits

    Zitat


    Original von Admin:
    Die Verweildauer wird aus den Belegungstagen beider Aufenthalte ermittelt. Darauf basierend wird die entsprechende Zu-/Abschlagsermittlung durchgeführt. Wurden beim ersten Aufenthalt tagesgleiche Pflegesätze berechnet, ist die Anzahl der Berechnungstage heranzuziehen (§2 Abs. 3 KFPV).

    Dies gilt aber nur für die Rückverlegung aus einem anderen Krankenhaus.

    Zitat


    Original von Admin:
    Rückverlegung sind §2 Abs. 3 KFPV
    Wiederaufnahmen wegen Komplikationen sind §8 Abs. 5 KHEntgG


    Genau! und § 8 Abs 5 KHEntgG sagt, dass "für die Kalendertage innerhalb der der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden" darf.

    D. h. bei der Berechnung der Grenzverweildauer im Falle von Wiederaufnahmen bei Komplikationen zählen die Tage mit, die der Patient daheim (oder sonst außerhalb eines Krankenhauses) verbracht hat. Dies gilt aber nur für die Feststellung, ob eine neue DRG abgerechnet werden kann.

    Denn leider sagt das KHEntgG aber nicht, wie abgerechnet werden soll wenn die Aufnahme innerhalb der GVD stattfindet und ich habe - trotz mehrfacher Diskussion dieses Themas hier im Forum und an anderen Stellen - bisher noch keine verbindliche schriftliche Aussage irgendeiner offiziellen Stelle gesehen.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Schaffert,
    ich finde den § 8 Abs. 5 recht deutlich dazu:

    (5) Wird ein Patient, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, im Zeitraum von der Entlassung bis zur Grenzverweildauer der abgerechneten Fallpauschale wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, darf eine Fallpauschale nicht erneut berechnet werden; nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer dürfen die entsprechenden belegungstagesbezogenen Entgelte berechnet werden. Wurden bei der Abrechnung der Fallpauschale Abschläge wegen Unter-schreitung der unteren Grenzverweildauer vorgenommen, darf für jeden Belegungstag ab Wiederaufnahme ein Betrag in Höhe des Abschlagsbetrags nachberechnet werden, höchstens jedoch bis zur Summe der beim ersten Aufenthalt vorgenommenen Abschläge. Wird ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der Grenzverweildauer auf der Rechnung auszuweisen. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 können durch eine abweichende Vereinbarung der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder eine abweichende Vorgabe durch eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ersetzt werden.

    Oder ?
    Gruß B. Sommerhäuser

  • Hallo Forum,

    mir liegt die Vorab-Fassung des FPÄndG vor, die den § 8 Abs. 5 verändert und just diesen Fall klärt. Demnach darf dann ein Patient, der im Zeitraum von der Entlassung bis zur oGVD wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung wieder aufgenommen wird, eine Fallpauschale nicht erneut berechnet werden. Nach Überschreitung der oGVD dürfen die entsprechenden belegungstagebezogenen Entgelte berechnet werden. Eventuell beim ersten Aufenthalt vorgenommene Kurzliegerabschläge sind rückgängig zu machen (jeder Tag ein Abschlag weniger bis zur Höhe der gesamten Abschläge). Da die KFPV nicht geändert wird, ist von der Verweildauerzählung nach § 1 Abs. 6 KFPV weiterhin auszugehen. Hört sich also für mich so an, als sei die Dauer zwischen Entlassung und Wiederaufnahme nicht auf die oGVD anzurechen.
    Inkrafttreten direkt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger und nicht etwa erst ab 2004.
    Ach ja, die Spitzenverbände dürfen auch Abweichendes vereinbaren, aber das machen sie ja eh nicht! :sleep:

    Schönen Tag noch

    Norbert Schmitt

    P. S. Die Geschwindigkeit des Admin ist wirklich nur seeeeeehr schwer zu toppen. Aber, Herr Sommerhäuser, beachten Sie bitte, dass das Sie hier das FPÄndG zitieren, welches nach meinem Kenntnisstand noch nicht veröffentlicht wurde und dementsprechend weder gültig ist noch als bekannt vorausgesetzt werden kann.

    Gruß

    Norbert Schmitt