Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol

  • Liebe Mitstreiter,

    ich habe eine Frage: Wann ist es gerechtfertigt als Entlassdiagnose

    F10.1 "Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch"

    und wann

    F10.2 "Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom" als Nebendiagnose zu kodieren?

    Muss in beiden Fällen diesbezüglich eine somatische Diagnose vorliegen?

    Unter welchen Voraussetzungen werden F10.1 und F10.2 außerdem als ND in der Entlassdiagnose anerkannt?

    Sind Atemalkoholkontrolle und ETG-Nachweis im Urin ausreichend?


    Vielen Dank für die Unterstützung!

    Katharina

  • Hallo Katharina,

    lehne mich mal aus dem Fenster und sage ... je nach Systematik.

    Im DRG-Bereich gibt es kaum Gründe die F10.1 zu kodieren (vor allem nicht als Hauptdiagnose), weil selten die somatische Diagnose wirklich darauf zurückzuführen ist, bzw es im ICD den Konsum bereits beinhaltet zB Polyneuropathie und die F10.1 selten Handlungen/Aufwand nach sich zieht.

    Im PEPP Bereich kodiere ich die F10.1 wenn keine Sucht vorliegt, aber der Konsum nachgewiesen ist und der Patient aus diesem Grund "irgendeinen" Leidensdruck hat und das natürlich auch behandelt/thematisiert wird - aber bei Alkohol eher auch nicht als HD.

    Die F10.2 im DRG Bereich ebenfalls selten, weil dort meistens der Entzug eine Rolle spielt und nicht die Sucht an sich.

    Im PEPP-Bereich immer dann, wenn die Sucht spezifisch behandelt wird (Suchtgruppen, Suchthilfesystem ua.)

    Grob so...:-)

    "Nur" Atemalkohol oder Labor würden meines Erachtens nicht ausreichen, vor allem nicht, wenn das bei Ihnen zur Routine gehört.

    Vielleicht helfen ja alte MDK Gutachten? Da konnte ich ne Menge lernen.

    Viele Grüße

  • Guten Morgen,

    nur kurz: im DRG Bereich brauche ich keinen Aufwand für die F10.1, es reicht, wenn die somatische Diagnose, die durch den Alkohol verursacht wurde, die Nebendiagnosendefinition erfüllt.

    Gruß

    B.W.