Liebe Mitstreiter,
ich habe eine Frage: Wann ist es gerechtfertigt als Entlassdiagnose
F10.1 "Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch"
und wann
F10.2 "Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom" als Nebendiagnose zu kodieren?
Muss in beiden Fällen diesbezüglich eine somatische Diagnose vorliegen?
Unter welchen Voraussetzungen werden F10.1 und F10.2 außerdem als ND in der Entlassdiagnose anerkannt?
Sind Atemalkoholkontrolle und ETG-Nachweis im Urin ausreichend?
Vielen Dank für die Unterstützung!
Katharina