toxische Wirkung von Alkohol oder akuter Rausch

  • Hallo alle zusammen,

    Es wurde an mich die Frage herangetragen, wann eine Alkoholintoxikation mit
    F10.0 psychische und Verhaltensstörungendurch Alkohol, akuter Rausch
    und wann mit
    T51.0 tox. Wirkung von Alkohol, Äthanol
    zu kodieren sei?!?

    Nach Zurateziehen der DKR § 1918a welcher besagt . . .

    Vergiftung durch Arzneimittel in Kombination mit Alkohol

    Eine Nebenwirkung eines Medikamentes, das in Verbindung mit Alkohol eingenommen
    wurde, ist als Vergiftung durch beide (Wirk-)Stoffe zu kodieren.

    . . .ist die Vorgehensweise bei Kombination von Alkohol und Medikamenten klar. Aber wie ist folgendes Bsp. zu verschlüsseln

    Pat. wird mit Blutalkoh. >3 Promille (höherer Wert lässt sich bei uns labortechn. nicht bestimmen) bei somnolenter Bewußtseinslage aufgenommen => Magenspülung => Monitoring

    Ist HD hier F10.0 oder ist T51.0 richtig?!?

    Danke
    Michael Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

  • Hallo Herr Graf,

    nach Recherche im InEK-Projektdatensatz und aus dem Bauch heraus wuerde ich in diesem Fall doch die T51.0 zur HD machen. Je nach Alter und ggf. CCL-Nebendiagnosen fuehrt dies zur richtigen DRG X62A/B "Vergiftungen/Toxische Wirkungen von ...".

    Mit besten Gruessen aus Weimar

    M. Thieme

  • Hallo,

    unter Beachtung der DKR0501a

    0501a Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope
    Substanzen (Drogen, Medikamente, Alkohol und Nikotin)
    Definitionen[/]
    Der Begriff „Störung“ wird hier verwendet, um folgende Zustände, ausgelöst durch die Verwendung psychotroper Substanzen, zu beschreiben:
    - Akute Intoxikation [akuter Rausch]
    - Missbrauch
    - Abhängigkeit
    . . .

    [b]Akute Intoxikation [akuter Rausch]
    Im Fall einer akuten Intoxikation (eines akuten Rausches) wird der zutreffende Kode aus F10-F19 - vierte Stelle „.0“
    . . .
    Sofern die akute Intoxikation (der akute Rausch) der Aufnahmegrund
    ist, ist sie (er) als Hauptdiagnose zu kodieren.

    favorisiere ich die F10.0 als HD.

    Diese führt in die DRG V60Z Alkoholintoxikation und -entzug.


    Die F10.0 beschreibt doch explizit eine Intoxikation, während T51.0 toxische Wirkung von Alkohol für mich eher unspezifisch klingt.

    MfG
    R. Oeschger

  • Hallo Forum,

    Im ICD 10 ist bei dem Kode T51.0 toxische Wirkung von Alkohol, Äthanol unter den Exklusiva der akute Alkoholrausch usw. (F10.0) ausgeschlossen.

    Damit ist m.E. der typische Alkoholrausch mit der F10.0 zu kodieren.

    Gemäß den DKR 1916a kommt die T51.0 nur bei "irrtümlicher Einnahme oder unsachgemäßer Anwendung, Einnahme zwecks Selbsttötung und Tötung und bei Nebenwirkung verordneter Medikamente, die in Verbindung mit einer Eigenmedikation eingenommen werden" in Frage.

    Bleibt die Frage, inwieweit der zum akuten Rausch führende Konsum sachgemäß ist. :drink:

    Aus dem Frankfurter Apfelweinviertel grüßt

    P. Möckel

  • Guten Tag,

    ich möchte mich erstmal recht herzlich für die bisherigen Post's bedanken. Nur leider :( teilen sich die Meinungen hier wie erwartet. Es bleibt anscheinend in gewisser Hinsicht doch eine Frage der Interpretation der DKR.
    Ich möchte noch einmal die Groupierungsergebnisse der Beispielfalles hier aufzeigen (angenommenes Alter 25 J.)

    HD: T51.0
    ND: R40.0
    Prozeduren: Magenpülung & Monitoring

    DRG: X62B Vergiftungen/Toxische Wirkungen von Drogen, Medikamenten und anderen Substanzen, Alter <60 Jahre ohne CC
    Rel.-Gew.: 0,256

    HD: F10.0 & der Rest wie oben
    V60Z Alkoholintoxikation und ­entzug
    Rel.-Gew.: 0,609

    Damit ist die Kodierung mit F10.0 von KH Sicht her eindeutig zu bevorzugen, zumal auch noch durch die DKR eine Begründung mgl. ist (wenn auch nicht ganz "Hieb- und Sichfest").

    MfG
    Michael Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

  • Hallo Herr Graf und ANDERE,

    auch Admins sind - Gott sei Dank - nicht fehlerfrei !!
    Soll heissen, ich korrigiere meine Aussage!
    Nicht weil aus Krankenhaussicht die F10.0 hier die bessere Variante darstellt, sondern weil die Exclusiva der ICD 10 und die darueber stehende DKR 1916a - wie von den Kollegen bereits richtig beschrieben - eine andere Zuordnung theoretisch nur dann zulassen, wenn es sich um eine Alkoholintoxikation, die "irrtuemlich" oder "zum Zwecke der Selbsttötung oder Tötung" herbeigefuehrt wurde.

    Gelobe hiermit mich demnachst in allen Schluesselwerken erst rueck zu versichern, bevor ich mal wieder "schnell" antworte.

    Viele Gruesse aus dem sonnigen Weimar

    M. Thieme

  • Guten Tag zusammen,
    ich muss mal den alten Thread noch mal aufwärmen.
    Aber es gilt ja noch, da die DKR 1918a ja noch nicht geändert wurde.
    Nach meinem Verständnis setzt eine DKR die entsprechenden In- und Exklusiva im ICD ausser Kraft, falls hier ein Widerspruch vorhanden sein sollte (DKR sticht ICD).

    In der DKR 1918 heisst es wörtlich:

    Eine Nebenwirkung eines Medikamentes, das in Verbindung mit Alkohol eingenommen wurde, ist als Vergiftung durch beide (Wirk-)Stoffe zu kodieren.

    Ich kann hier nicht erkennen, warum hier nur die akzidentelle Einnahme von Alkohol kodiert werden kann / soll. Meiner Meinung nach betrifft dies nur die versehentliche Einnahme der \"zweiten\" Substanz.
    Die versehentliche Überdosierung / Einnahme von Barbituraten in Vebindung mit Alkohol ist ja auch in dem der DKR beigefügten Beispiel enthalten. Und da steht nix von irrtümlich eingenommen Alkohol.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Forum, hallo Herr Horndasch,

    ich hoffe ich verstehe Ihre Fragestellung richtig. In dem von Ihnen erwähnten Bsp. 1 der DKR 1918a wird optional die ND X 49.9! kodiert. Im Inclusivum der besagten ND X 49.9! ist unter anderem zu finden: \"Vergiftung (akzidentell) durch und Exposition gegenüber: Alkohol\". Somit wäre doch die \"irrtümliche\" Einnahme des Alkohols abgebildet.

    Die Frage warum hier anscheinend nur die akzidentelle Einnahme von Alkohol kodiert werden kann stellt sich mir auch. Zumindest aus der DKR \"eine Nebenwirkung eines Medikamentes, das in Verbindung mit Alkohol eingenommen wurde, ist als Vergiftung durch beide (Wirk-)Stoffe zu kodieren\" ist dies nicht zu entnehmen. Lediglich das Beispiel verwendet den Kode X 49.9!. Auch eine optionale Ergänzung (wie z. B. in der DKR 1917d beschrieben ist) wird hier nicht gefordert. Ich würde daher die DKR 1918a auch anwenden, wenn z. B. der Alkohol als 2. Substanz wissentlich eingenommen wurde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Guten Tag zusammen,
    im Zusammenhang mit der DKR 1918a hätte ich noch eine Frage:
    es geht ja hier um die Kombiantion von Alkohol mit einer Zweitsubstanz; die dann als Vergiftung durch beide Substanzen kodiert werden muss, wenn die Einnahme nicht ärztlich verordnet wurde.

    Nun ist in der Überschrift der DKR von zwei Substanzen die Rede und im Text nur von einem Medikament in Verbindung mit Alkohol.

    Wie würden Sie vor dem Hintergrund der DKR 1918a in Verbindung mit der DKR 0501c die stationäre Behandlung einer Jugendlichen mit kombinierter Alkohol- und Cannabis-Einnahme kodieren?

    Weder Alkohol noch Cannabis wurden ärztlich verordnet.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch, hallo Forum

    falls die Folge des multiplen Substanzmissbrauches der \"aktue Rausch\" ist, würde ich hier die Kodierung der F 19.0 gemäß DKR 0501e bevorzugen, da die Einnahme der toxischen Substanzen i. d. Regel beim akuten Rausch weder irrtümlich noch unsachgemäß erfolgt. Bei irrtümlicherr oder unsachgemäßer Anwendung müsste ein Kode aus der Kat. T 36 -T 50 oder T 51 - T 65 Anwendung finden (vgl. hierzu Kommentierung der deutschen Kodierrichtlinien zu DKR 0501e).

    mfG
    Einsparungsprinz

  • Hallo,
    die Anwendung war zweifelsfrei unsachgemäss.
    wobei der Terminus Unsachgemäss nur in der DKR 1916e auftaucht.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch