Hallo liebes Forum,
bei einem Patienten wurde nach Beckenkammtransplantat das Material entfernt. Dabei war allerdings während der Materialentfernung aufgrund von Osteolysen am Knochentransplantat eine modellierende Osteotomie notwendig.
Bei der Entfernung des Materials akzeptiert der MDK die Prozedur 5-779.3. Hinsichtlich der modellierenden Osteotomie (5-770.7) meint er allerdings, dass diese Prozedur kein eigenständiger Eingriff sei und deshalb nicht zu kodieren sei.
Die KK zitiert zudem das Urteil des BSG, B 3 KR 15/07 R, und meint, dass es sich bei der modellierenden Osteotomie um eine unselbstständige Prozedur gehandelt hätte.
Wie ist die Meinung hierzu im Forum?
Danke und beste Grüße!