Prozeduren 5-779.3 mit 5-770.7? Bestandteil oder selbstständige Prozedur?

  • Hallo liebes Forum,

    bei einem Patienten wurde nach Beckenkammtransplantat das Material entfernt. Dabei war allerdings während der Materialentfernung aufgrund von Osteolysen am Knochentransplantat eine modellierende Osteotomie notwendig.

    Bei der Entfernung des Materials akzeptiert der MDK die Prozedur 5-779.3. Hinsichtlich der modellierenden Osteotomie (5-770.7) meint er allerdings, dass diese Prozedur kein eigenständiger Eingriff sei und deshalb nicht zu kodieren sei.

    Die KK zitiert zudem das Urteil des BSG, B 3 KR 15/07 R, und meint, dass es sich bei der modellierenden Osteotomie um eine unselbstständige Prozedur gehandelt hätte.

    Wie ist die Meinung hierzu im Forum?

    Danke und beste Grüße!

  • Hallo Sozialrechttitan,

    es geht darum, dass einerseits ein Eingriff, wenn möglich (!), monokausal, d.h. mit einem Kode, kodiert wird. Das bedeutet nicht, dass immer nur ein Kode verwendet werden darf.

    Andererseits sind Eingriffserweiterungen ggf. durch zusätzliche Kodes abzubilden, was nicht dazu missbraucht werden darf, für jeden Einzelschritt einen gesonderten Kode zu verwenden.

    Nach dem zitierten Urteil liegt "ein unselbstständiger Teil einer Prozedur [...] dann vor, wenn diese Teilprozedur bzw Komponente ohne Durchführung der Prozedur nicht stattgefunden hätte und von Anfang an als Bestandteil der Maßnahme vorgesehen war." Will sagen, die Teilprozedur (hier modellierende Osteotomie) wäre integraler Bestandteil der (Haupt)prozedur (hier Materialentfernung). Ohne die Materialentfernung wäre die modellierende Osteotomie nicht erfolgt und sie war definitiv vorgesehen.

    Wenn beispielsweise eine Platte von Knochen überwachsen ist und dieser knöcherne Überwuchs entfernt werden muss, um die Platte entfernen zu können, handelt es sich um eine unselbstständige und damit nicht gesondert kodierbare Maßnahme.

    Wenn jedoch neben der Materialentfernung und nicht, um das Material überhaupt entfernen zu können, weitere Maßnahmen am Knochen erfolgen, liegt ein selbstständiger Teil vor. Wenn sich z.B. nach Entfernung des Materials zeigt, dass aufgrund von Knochendefekten unter der ehemaligen Platte weitere Maßnahmen erforderlich sind, um diesen Defekt auszugleichen, handelt es sich um eine selbstständige Maßnahme. Selbst wenn die "modellierende Osteotomie" wegen vorbekannter Osteolysen a priori geplant ist , ist sie zusätzlich kodierbar, weil sie auch ohne die Materialentfernung durchführbar ist. Sie ist nicht integraler Bestandteil.

    Maßgeblich ist daher die Schilderung im OP-Bericht.

    Viele Grüße

    M2