Hyperglykämie bei GvHD - Hauptdiagnose?

  • Hallo,

    folgendes Problem:

    Bei Patient wird im Rahmen der Routineuntersuchung bei GHVD nach Stammzelltransplantation bei Multiplen Myelom eine Hyperglykämie festgestellt.

    Für den stationären Aufenthalt möchte der MDK die Hyperglykämie, die KK das Myelom und das KH die GvHD als HD. KK beruft sich auf den Schlichtungsausschuss 01/2015 und das KH auf DKR P015m.

    Wird die DKR P015m durch den Beschluss des Schlichtungsausschuss berührt?

    Was wäre hier wohl die richtige HD?

    BG!

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    die Aufnahme erfolgte im Jahr 2015 zur Behandlung der GvHD nach Stammzelltherapie nach Myelom. Die i.R. der GvHD durchgeführte Steroid-Therapie hat offenbar im Behandlungsverlauf zu einem PTDM (Posttransplantationsdiabetes E13) geführt. Unter Berücksichtigung der DKR P015m Nummer 5 (Vorrang), ist das Myelom nicht HD, ebenso wenig die Hyperglykämie, weil der Patient nicht deswegen aufgenommen wurde. M.E. wird hier eine Folge der Stammzelltherapie - nämlich die GvHD - und nicht der Tumortherapie behandelt und zusätzlich eine Nebenwirkung der Steroid-Therapie bei GvHD, also die Hyperglykämie.

    (Zur Anwendungsoption des Schlichtungsausschuss-Spruches gilt u.a.: "[...] um insbesondere eine unbegrenzte Anwendung der Ausnahmeregelung des Satzes 2 auf Ferneffekte der Tumorbehandlung, die nicht in direktem Zusammenhang mit dieser stehen, auszuschließen.[...]")

    Fazit: Als Hauptdiagnose muss m.E. die GvHD mit T86.- kodiert werden.

    Gruß B. Sommerhäuser


    Schlichtungsausschuss 01/2015

    https://www.mydrg.de/k/bWI

    Diese BSA-Entscheidung kommt erst ab 2020 zum Tragen und trifft auch keine Aussage zur HD:

    https://www.g-drg.de/content/downlo…2C+Cortison.pdf

  • Hallo zusammen,

    Mir würden die bisherigen Schilderungen noch nicht reichen, um eine Hauptdiagnose zu favorisieren. Es gibt für alle 3 gute Gründe. Entscheidend wird sein, welche Argumentationskette man für einschlägig hält- und das Gericht wird dann wohl auch noch eine Hierarchie aufstellen müssen ( Allgemeine vs. Spezielle DKR vs SchlaBu usw.)

    Für mich noch unklar ist, ob es sich um einen Behandlungsfall aus 2015 handelt, der jetzt beklagt wird oder ob die Stammzelltherapie ( oder GvHD) 2015 stattfand und der Patient im Rahmen einer ( ambulant geplanten/ möglichen) Routine- Nachsorge mit einer Hyperglycämie auffiel ( oder doch eine E13 hat oder??).

    Die Stammzelltherapie ist für mich jedenfalls eine Therapie des Tumors, so dass daraus folgende Komplikationen den SchlaBu eröffnen könnten- falls der Pat. Nicht dadurch geheilt worden ist ( s. Eingangskriterien- dann aber auch keine C-Diagnose mehr)

    Sehr Komplex !

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag


    Siehe auch DKR P015


    5.      Versagen und Abstoßungsreaktion nach Transplantation


    Wird ein Patient aufgrund eines Versagens oder einer Abstoßungsreaktion nach Transplantation eines Organs oder Gewebes oder einer Graft-versus-host-Krankheit (GVHD) aufgenommen, wird ein Kode aus T86.− Versagen und Abstoßung von transplantierten Organen und Geweben als Hauptdiagnose zugewiesen.


    Im Falle einer Transplantation von hämatopoetischen Stammzellen sind die Organmani­festationen einer GVHD unter Beachtung des Kreuz/Stern-Systems zu kodieren. An­schließend ist die (z.B. maligne) Grunderkrankung als Nebendiagnose anzugeben (Diese Regelung hat Vorrang vor DKR 0201 Auswahl und Reihenfolge der Kodes (Seite 67)).


    Erfolgt die Aufnahme aus einem anderen Grund als des Versagens oder der Abstoßungsreaktion nach Transplantation, so ist T86.– Versagen und Abstoßung von transplantierten Organen und Geweben nicht als Hauptdiagnose anzugeben.


    Gruß

    E Rembs