Ablehnung Rechnung da QBAA-RL nicht erfüllt - BAA ist aber nicht Indikation

  • Guten Tag alle miteinander,

    Es geht um die QBAA-RL, die wir wissentlich nicht erfüllen. Laut CA bezieht sich die QBAA-RL ausschließlich auf die Diagnose des Bauchaortenaneurysmas und nicht auf die Indikation seiner Fälle.

    Laut QBAA-RL:

    „[…] Diese Rcihtlinie betrifft die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit offen-chirurgisch oder endovaskulär behandlungsbedürftigem Bauchaortenaneurysma. […]“

    Ich habe aktuell zwei Fälle, bei denen der CA klagen möchte da der Kostenträger die Rechnung abweist:

    Fall 1:

    Hier wurde ein Aneurysma der a. iliaca (kodiert mit ICD I72.3) versorgt – als Nebendiagnose wurde leider auch die I71.4 kodiert, welche in der Anlage 1 der QBAA-RL aufgeführt ist.

    OP: Verschluss der A. iliaca interna mit einem Amplatzer-Plaque und Implantation mit einer Aortobiiliacalen Stentprothese mit Verlängerung beidseits li. bis vor die Iliacalgabel und re. bis in die A. iliaca externa, Verschluss der Punktionsdefekte an den Aa. femoralis comm. sowie Einlage von Redondrainagen (OPS: 5-38a.43, 5-38a.c0, 5-38a.u2 – alle in Anlage 1 der QBAA-RL aufgeführt)

    Der Fall wurde vom Kostenträger mit Hinweis auf Nichterfüllung der QBAA-RL abgelehnt.

    Daraufhin haben wir folgendes geantwortet:

    „Sehr geehrte Damen und Herren, versorgt wurde ein Aneurysma der a. iliaca kodiert mit ICD I72.3 ==> bei der Versorgung des Aneurysma der A. iliaca mit einem Stent bedarf es wegen anatomischen Verhältnissen eines zusätzlichen Stent bzw. eine Erweiterung in die Aorta abdominalis (Y-Stent -Bifurkationsprothese: dient zum Ersatz der unteren Hauptschlagader und teilweise oder ganz auch der Beckenarterien). Laut QBAA-RL §3 Abs. 2 muss eine bestimmte Kombination aus ICD und OPS vorliegen, was in dem Behandlungsfall bei den Hauptleistungen nicht gegeben ist. Die I71.4 wurde als ND kodiert, um den Bezug zur A. abdominalis herzustellen“

    Erneute Ablehnung vom Kostenträger mit erneutem Hinweis auf die QBAA-RL

    Fall 2:

    Diagnose: pAVK Stad. II re., Mehrfach-Stentversorgung re. Beckenachse mit Instent-Stenosen, Explantierter femoropoplitealer Bypass bei Infektion

    OP: Resektion der aortofemoralen Prothese, Ureterolyse, Resektion der Aortenbifurkation, Implantation einer Aortenbifurkationsprothese li. mit femoralen Anschluss und re. mit Anschluss auf die A. iliaca communis

    Bei diesem Fall wurde dann natürlich der OPS aus der QBAA-RL 5-384.75 kodiert und die Rechnung mit Hinweis auf die QBAA-RL abgewiesen.

    Auch hier handelt es sich um keine Behandlung des Bauchaortenaneurysma und wir haben dem Kostenträger folgendes mitgeteilt:

    „Guten Tag, laut G-BA Beschluss heißt es " Richtlinie betrifft die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit offen-chirurgisch oder endovaskulär behandlungsbedürftigem Bauchaortenaneurysma". Dies bezieht sich somit auf die operative Versorgung des Aortenaneurysma (in Kombination von ICD und OPS). Im vorliegenden Fall wurde in der ersten OP eine Protheseninfektion festgestellt, die dann in einer Folge-OP durch eine infektionsresistenten Aortobifurkationsprothese ausgetauscht wurde.“

    Bei beiden Fällen liegt eine andere Indikation vor, so dass die Richtlinie eigentlich keine Bedeutung findet.

    Wäre eine Klage aus Ihrer Sicht sinnvoll? Hätte jemand eine passende Argumentation für den Kostenträger parat?

    Ich bedanke mich im Voraus und hoffe, dass mir jemand helfen kann :huh:

    Viele Grüße

    DianaM

  • Hallo DianaM,

    m.M.n. ist die Rechnungsabweisung im zweiten Fall nicht berechtigt, denn die QBAA-RL befasst sich in der Tat mit Behandlung von Bauchaortenaneurysma, und die Implantation einer Y-Prothese kann auch aus anderen Gründen erfolgen. Im ersten Fall ist würde es m.M.n. darauf ankommen, ob das BAA tatsächlich vorlag oder nicht (egal ob als HD oder ND). Wenn ja, wird es schwierig.

    Viele Grüße

  • Guten Tag!

    Die Richtlinie lautet:"........für die stationäre Versorgung für die Indikation Bauchaortenaneurysma". Die GB-A Richtlinie hat für andere Indikationen keine Bedeutung. Wenn Sie kein BAA behandeln, kann die Richtlinie meines Erachtens nicht greifen. Daher würde ich ihrem Gefäßchirurgen recht geben. Die Kodierung eines BAAs in Fall 1 muss natürlich kontrolliert werden. Anhand der Fallbeschreibung lag ja nur ein Iliaca-Aneurysma vor. Wenn tatsächlich auch ein BAA vorlag, ist es irrelevant, ob es HD oder ND ist. Dann hätten sie den Fall nicht machen dürfen.

    Freundlicher Gruß
    Gefäßchirurg

  • Guten Morgen,

    vielen Dank für Ihre Antworten. Dem Kostenträger habe ich bereits mit Ihren Argumenten geantwortet und auch schon Antwort erhalten.

    Der Fall wurde dem ärztlichen Berater vorgelegt und heute Dokumente angefordert um den Fall erneut zu prüfen.

    Beim ersten Fall lag leider wirklich zusätzlich eine BAA vor - so dass wir hier sicher keine Chance haben.

    VG DMarode