Hallo,
aktuell beschäftigt uns folgender Sachverhalt:
Wir sind ein Krankenhaus mit voll- und teilstationärer nephrologischer Fachabteilung sowie eignem KfH.
Immer wieder bekommen wir Patient:innen zur Dialysebehandlung welche zum gleichen Zeitpunkt in einem anderen Krankenhaus stationär behandelt werden. Wir dialysieren diese dann im teilstationären Setting.
Nach unserer Auffassung kann die Abrechnung von Dialyseleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG gesondert abgerechneter werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
• eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird (der Patient war schon vor der Krankenhausbehandlung dialysepflichtig)
• das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und
• kein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung besteht.
Alle diese Voraussetzungen liegen bei solchen Fällen vor. Die Patient:innen waren bereits vor dem Aufenthalt in den anderen Klinik dialysepflichtig, diese haben keine eigenen Dialyseeinrichtungen und der Grund der Behandlung dort hatte nichts mit der bestehenden Niereninsuffizienz zu tun.
Wie schätzen Sie die Sachlage ein? „Dürfen“ wir parallel einen teilstationären Fall abrechnen? Schließlich bestand zum Dialysezeitpunkt eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit nach § 39 SGB V.
Vielen Dank schon mal.
VG