24-Stunden-Intervall bei 8-891

  • Hallo,

    danke für diese Beispiel.

    Allein die Interpretation des willkürlichen Beginns kann ich aus dem OPS nicht erkenn.

    Ich fange doch nicht mit der NIHSS Erhebung irgend wann im Verlauf an.

    Aber selbst wenn, muss mind. einmal pro 24Std. Intervall die Mindestmerkmale erfüllt werden.

    Und dann wäre der Kode (8-981.-0)kodierbar.

    Warum sollte nur der MD den Startzeitpunkt für das Intervall bestimmen können. Zumal es med. m.E. keinen Sinn macht.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Michael,

    pro 24 Stunden 4 Untersuchungen. So lautet der OPS. Deswegen habe ich meine MA so instruiert, dass ZU JEDEM 24-Stunden-Intervall diese Untersuchungen in der geforderten Anzahl (aktuell 4) vorhanden sein müssen. Bei homogener Zeit-Verteilung dürfte das kein Problem sein. Und das ist dann auch medizinisch sinnvoll. Problematisch ist es, wenn Untersuchungen ausfallen, nachgeholt oder verschoben werden. Und der MD bestimmt ja nicht den Startpunkt. Das macht der OPS mit der Formulierung ZU JEDEM vollendetem 24-Stunden-Intervall. Aber auch das werden die Gerichte klären.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Morgen,

    Danke für Deine Einschätzung.

    mit

    Aber auch das werden die Gerichte klären.

    hast Du leider wahrscheinlich recht. Da bin ich zwar guter Hoffnung für die Krhs., aber es dauert eben immer so lange bis da Klarheit besteht.

    Ich kann mich noch an die Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Palliativmedizinischen Komplexbehandlung erinnern. Dabei war die Frage wie lange ist eine Woche, wann beginnt diese und wie oft muss das Kriterium erfüllen werden um kodierbar zu sein.

    Zusammengefast: egal wann, es muß ein mal erfüllt werden um den Kode kodieren zu können.

    Leider ist es nie zu einem Urteil gekommen, die Kostenträger haben im Verfahren immer ein vollumfängliches Anerkenntnis abgegeben.

    Der MDK hatte seinerzeit erst sehr spät seine Auffassung geändert, jedenfalls für unser Haus.

    Zu meinem Eingangsbeispiel:

    Siehst Du hier das Mindesmerkmal als erfüllt an, sprich kann hier die 8-981.-0 kodiert werden?

    Gruß

    MiChu ;)
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  • Hallo Herr Horndasch,

    Ihre Sichtweise des "willkürlichen" Intervallbeginns kann ich nicht nachvollziehen. Sie wäre auch mit der Intention des Änderungsvorschlages nicht vereinbar, liefe sie doch auf einen "Gummitwist" bei der Bestimmung des Erhebnungszeitpunkts hinaus.

    Bitte nicht dahingehend verstehen, dass ich Ihnen Willkür unterstellen will - mitnichten! Nur das war sicher nicht mit der Änderung bezweckt.

    Viele Grüße

    M2

  • Guten Morgen,

    Die Sichtweise des MD haben wir jetzt schriftlich:

    "...beginnt die neurologische Komplexbehandlung mit der Erhebung des ersten
    neurologischen Befundes auf der spezialisierten Einheit im Sinne der Mindestmerkmale und endet mit dem
    letzten dokumentierten neurologischen Befund im Sinne des OPS..."

    Die gesamte schriftliche Begründung:

    OPS 898120, Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, Auf einer Schlaganfalleinheit ohne
    (kontinuierliche) Möglichkeit zur Durchführung von Thrombektomien und intrakraniellen Eingriffen,
    Mindestens 24 bis höchstens 48 Stunden:
    Vitalparametermessungen erfolgten vom 26.03.2023, Eintrag in Spalte "19/20" Uhr bis zum 27.03.2023, Spalte
    "22/23" Uhr (dokumentiert auf einem Blatt mit der Überschrift "Stroke Unit Monitoring") und somit über mehr
    als 24 Stunden.
    Die Mindestmerkmale des OPS 8-981.20 lauten u.a. wie folgt: Behandlung auf der spezialisierten Einheit mit:
    - Mindestens viermaliger Erhebung pro vollendetem 24-Stunden-Intervall und Dokumentation des
    neurologischen Befundes durch einen Arzt zur Früherkennung von Schlaganfallprogression, -rezidiv und
    anderen Komplikationen. Der Abstand zwischen den einzelnen Erhebungen darf höchstens 8 Stunden
    betragen.
    In diesem Fall liegen die ärztlichen Befunde (aufgeschlüsselter NIHSS) am 26.03.2023 um 20 und 24 Uhr sowie
    am 27.03.2023 um 8 und 14 Uhr vor. Eine andersartige ärztliche Befunddokumentation nach dem 27.03.2023,
    14 Uhr ist gemäß Dokumentation nicht vorliegend. Aus gutachtlicher Sicht beginnt die neurologische Komplexbehandlung mit der Erhebung des ersten
    neurologischen Befundes auf der spezialisierten Einheit im Sinne der Mindestmerkmale und endet mit dem
    letzten dokumentierten neurologischen Befund im Sinne des OPS. Im vorliegenden Fall ist somit ein
    "vollendetes 24-Stunden-Intervall" nicht belegt, da zwischen dem ersten und dem letzten Befund weniger als
    24 Stunden liegen. - Durchführung einer Computertomographie oder Magnetresonanztomographie, bei Indikation zur
    Gutachten für XYZ, geb.: 01.01.XYZ1
    Thrombolyse oder Thrombektomie innerhalb von 60 Minuten, ansonsten innerhalb von 6 Stunden nach der
    Aufnahme, sofern diese Untersuchung nicht bereits extern zur Abklärung des akuten Schlaganfalls
    durchgeführt wurde.
    Belegt.
    Zusammenfassend sind die Mindestmerkmale des OPS 8-981.20 nicht belegt.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Guten Morgen,

    Die Sichtweise des MD haben wir jetzt schriftlich:

    "...beginnt die neurologische Komplexbehandlung mit der Erhebung des ersten
    neurologischen Befundes auf der spezialisierten Einheit im Sinne der Mindestmerkmale und endet mit dem
    letzten dokumentierten neurologischen Befund im Sinne des OPS..."

    Hallo MiChu,

    leider entspricht die Sichtweise "Ihres" MD nicht den diesbezüglichen Festlegungen des OPS, die da lauten:

    • "Mindestens viermaliger Erhebung pro vollendetem 24-Stunden-Intervall und Dokumentation des neurologischen Befundes durch einen Arzt zur Früherkennung von Schlaganfallprogression, -rezidiv und anderen Komplikationen. Der Abstand zwischen den einzelnen Erhebungen darf höchstens 8 Stunden betragen"

    Dass die Komplexbehandlung - schon - mit der letzten neurologischen Befunderhebung endet, wird nicht bestimmt.

    Ausreichend ist z.B. die Befunderhebung bei Aufnahme, nach 6 Std., nach 12 Std. und nach 18 Std., sofern der Patient mindestens 24 Std. auf der Stroke betreut wurde (analog § 29 StVZO iVm Anlage VIII: "Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung .... zu unterziehen: PKW 24 Monate".

    Nach der letzten HU darf der PKW noch 24 Monate gefahren werden, ohne dass "der TÜV abläuft".

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo,

    Danke für Ihre Darstellung.

    Besonders die Analogie zum Auto tut gut. Besonders da KH ja häufiger mit Autofabriken verglichen werden.

    Im Ernst: mal sehen was der Kostenträger zu dieser Auffassung sagt.

    Gibt es Hinweise aus dem Forum, das die Sichtweise des MD gar nicht so falsch ist/ sein könnte?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)