Dehiszente infizierte Wunde Klagefall

  • Hallo liebes Forum, ich benötige Hilfe bei einem Fall im Klageverfahren.

    Der Patient kam zur stationären Aufnahme mit einer dehiszenten infizierten Wunde nach Bursektomie. Angezweifelt wird die T81.3. da hier keine Resscource für vorgelegen hat und lediglich eine Sanierung des Wundinfektes erfolgt ist. ( Mehrere Operationen mit Vakuum Therapie). Wie kann ich es gut formulieren um den Klagefall zu gewinnen. Meines Erachtens ist die T81.3 mitbehandelt worden und ohne T81.3 wäre keine T81.4 entstanden.

    Gruß die Hütti

  • Hallo,

    Die Argumentation aus dem Gutachten verwundert mich etwas.

    Unter: Allgemeine Suche | IQWiG.de

    vakuumversiegelungstherapie

    Finden sich zwar unterschiedliche Studienbewertungen, aber eben auch einige Hinweise, dass die Aussage so nicht korrekt ist.

    Ziel der Vakuumtherapie

    ist eben auch die sekundären Wundheilung (Gewebeneubildung, zusammenziehen der Wunde)

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Hütti,

    "Eine solche Behandlung wird durchgeführt bei jeder Wundinfektion solchen Ausmaßes, wie im Falle des Versicherten": Da bestätigt der Gutachter doch immerhin das von Ihnen gewählte Vorgehen.

    "Im Fall des Versicherten muss davon ausgegangen werden, dass die Wunddehiszenz auf dem Boden des eitrigen Infekts entstanden ist": Stimmt, sagt aber nichts über die Kodierbarkeit der streitbefangenen T81.3 aus. Der Infekt als Folge der Dehiszenz ist übrigens nicht so wahrscheinlich, es sei denn der Verlauf beschreibt Anderes.

    "Dabei unterscheidet sich die Wundbehandlung einer infizierten, nicht dehiszenten (nicht aufgerissenen) Wunde in keiner Weise von einer Wundbehandlung bei aufgerissener Operationswunde": Das ist

    1. inhaltlich nicht zutreffend,

    2. ohne Relevanz.

    Ad 1.: Besteht "lediglich" eine Infektion ohne Dehiszens ist im Allgemeinen die Wundhöhle nicht so ausgedehnt, sodass auch eine konservative Behandlung ohne Vakuumversiegelung infrage kommen kann.

    Ad 2.: Selbst wenn allein durch die ausgedehnte Infektion eine Vakuumversiegelung erforderlich war und durch die Wunddehiszenz kein zusätzlicher Ressourcenverbrauch resultierte, ist die Wunddehiszenz kodierbar, da

    • "bei Patienten, bei denen einer dieser erbrachten Faktoren auf mehrere Diagnosen (entweder Hauptdiagnose und Nebendiagnose(n) oder mehrere Nebendiagnosen) ausgerichtet ist, können alle betroffenen Diagnosen kodiert werden. Somit ist es unerheblich, ob die therapeutische(n)/diagnostische(n) Maßnahme(n) bzw. der erhöhte Betreuungs-, Pflege- und/oder Über­wachungsaufwand auch in Bezug auf die Hauptdiagnose geboten waren" (D003)

    Und dass

    eine Wunddehiszenz bestand und

    eine solche durch Vakuumbehandlung behandelt wird,

    wird ja vom Gutachter ausdrücklich bestätigt.

    Viele Grüße

    M2

  • Danke für den Input, das kann ich gut gebrauchen um nochmal eine Stellungnahme für die Rechtsabteilung zu schreiben und vor Gericht zu ziehen.

    Lieben Dank !! manchmal stehe ich einfach auf dem Schlauch brauch Input