PPP-RL 2023 vs. 2024 Drogenabhängige S1/S2

  • Liebe Forumsteilnehmer,

    in der Vorabversion der PPP-RL 2024 ist, wie in den Vorgängerversionen auch, für die S1 "Drogenabhängige" nicht explizit aufgezählt, für die S2 jedoch schon.

    "S1

    Alkohol- und Medikamentenabhängige in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene mit einer Hauptdiagnose aus ICD-10-GM F10-19, die vollstationär behandelt werden und bei denen die Voraussetzungen des OPS-Kodes 9-607 (Regelbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen) erfüllt sind"

    "S2
    Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängige, manifest selbstgefährdet, fremdgefährdend, somatisch vitalgefährdet in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene mit einer Hauptdiagnose aus ICD-10-GM F10-19, die vollstationär behandelt werden und bei denen die Voraussetzungen des OPS-Kodes 9-61 (Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen) erfüllt sind."

    Sind deshalb alle Drogenabhängigen mit entsprechender HD in S2 einzuordnen? Es sind ja nicht alle Drogenabhängige in jedem Fall oder jeder Phase der Behandlung im engen Sinne vitalgefährdet.

    Für das Jahr 2023 war noch die Erläuterung "… Drogenkranke sind in den Behandlungsbereich S2 einzugruppieren …" zu finden, diese Eräuterung ist jetzt im Jahr 2024 nicht mehr zu finden.

    Heisst das nun, daß im Prinzip weiterhin alle Drogenabhängigen über den gesamten Zeitraum der Behandlung in S2 einzuordnen sind, auch wenn keine Vitalgefährdung im engen Sinne (mehr) vorliegt?

    Vielen Dank für die Reaktionen aus dem Forum, gerne auch ohne "perfekte" Lösungen. Es geht einfach mal um den Austausch, wie andere Häuser das interpretieren.

    Freundliche Grüße

    E. Rah.

    E. Rah.

    Medizinische Dokumentarin

  • Hallo,

    diverse Anfragen zur "richtigen" Einstufung liegen dem G-BA vor, bis heute allerdings unbeantwortet. Richten Sie Ihre Fragen doch bitte an PPP-RL@g-ba.de.

    MfG

    ck-pku

  • Hallo E. Rah.

    solange es keine neue anderslautende Regelung gibt, werten wir das oben unterstrichene "und" als "und/oder" und stufen drogenabhängige Patienten entsprechend genau so ein wie in diesem Jahr (nämlich mit S2).

    Schöne Grüße

  • Hallo anyway,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Wenn man "und" als "und/oder" interpretiert, bedeutet das, dass Patienten, bei denen die Intensivmerkmale "Antriebsstörung" sowie "nicht selbständige Nahrungsaufnahme" zutreffen, in allen Bereichen A, S und G auch in Intensiv nach PPP-RL einzugruppieren wären.

    Wir haben Patienen, bei denen nur eines und beide dieser o.g. Merkmale zutreffen, nicht als Intensiv nach PPP-RL interpretiert.

    Schöne Grüße

    E. Rah.

    Medizinische Dokumentarin

    Einmal editiert, zuletzt von E. Rah. (22. November 2023 um 11:11)

  • Aus dem Satzbau ergibt sich , dass eben kein "und/oder" gemeint ist: Die beiden Voraussetzungen (vollstationär und 9-61) stehen in demselben Nebensatz, der die Merkmale der im vorigen Satzteil genannten Patienten näher beschreibt. Es beziehen sich somit beide Merkmale jeweils auf denselben Patienten. Wäre ein "und/oder" gemeint gewesen, hätte dies entweder explizit da stehen müssen oder die Formulierung wäre gewesen "die stationär behandelt werden und solche, die die Voraussetzungen...". Aber in der vorliegenden Formulierung ist klar, dass beide Merkmale sich auf denselben Patienten beziehen. Ein "und" ist eben kein "oder".

  • Hallo allerseits,

    Okay - die und/oder-Argumentation nehme ich zurück, wobei sich am Ergebnis nichts ändert:

    "Drogenabhängige" werden von uns auch weiterhin in S2 eingruppiert. Dieser Begriff kommt nämlich in S1 überhaupt nicht vor und in der Erläuterungen zu S1 wird im Bezug auf Drogenabhängige explizit auf die S2 verwiesen ("...Drogenabhängige siehe Behandlungsbereich S2...").
    Aus meiner Sicht ist damit diese Frage eindeutig beantwortet, zumal sie die bisherige Vorgehensweise wiederspiegelt.

    "Unterschied Regel und Intensiv" Aus meiner Sicht geht es bei den OPS-Intensivmerkmalen immer um die Frage einer Eigen- bzw. Fremdgefährdung. Es wird hier lediglich zwischen "akut" und "manifest" unterschieden (s.u.). Die PPP-RL Vorabversion definiert eine Intensivbehandlung mit "...manifest selbstgefährdet, fremdgefährdet, somatisch vitalgefährdet...".
    Der Begriff "manifest" wird in den Erläuterungen folgendermaßen definiert: "Manifeste Selbst- oder Fremdgefährdung ist zu bejahen, wenn die Patientin oder der Patient nicht absprachfähig oder ihr oder sein Verhalten nicht vorhersehbar ist".

    Nun mag man sich fragen, warum eine Ernährung zwingend von Dritten begleitet werden muss oder was eine massive Antriebsstörung für Folgen haben kann. Geht es hier letztendlich nicht immer um eine manifeste Selbst- oder Fremdgefährdung? Ich sehe hier daher keinen keinen Widerspruch zwischen den PPP-RL-Kriterien und den OPS-Intensivmerkmalen, weshalb aus korrekt eingesetzten Intensivmerkmalen auch eine entsprechende Intensivbehandlung gesetzt werden kann. Auch aus pragmatischen Gründen ist dies sinnvoll, zumal ich kein Freund davon bin, unsinnig komplizierene Systeme zu bedienen, wenn sich irgendein Schlupfloch bietet... :)

    Schöne Grüße, Anyway

  • Hallo anyway,

    es soll sicher und sinnvollerweise nicht darum gehen, ein Schlupfloch zu suchen.

    Mir geht es um eine korrekte Anwendung. Es gibt beispielsweise gerontopsychiatrische Patienten, bei denen dauerhaft keine eigenständige Nahrungsaufnahme möglich ist, die jedoch nicht selbst- oder fremdgefährdend sind. Diese werden - nach Behandlung der psychiatrischen Erkrankung - ohne eigenständige Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme auch nach Hause oder in eine Pflegeinrichtung entlassen.

    Die Frage ist, ob diese dann nachdem sie korrekt in OPS Intensiv mit o.g. Merkmal eingruppiert, auch nach PPP-RL in einer Intensivbehandlung einzugruppieren wären.

    E. Rah.

    Medizinische Dokumentarin

    Einmal editiert, zuletzt von E. Rah. (27. November 2023 um 16:18)