Liebe Forumsteilnehmer,
in der Vorabversion der PPP-RL 2024 ist, wie in den Vorgängerversionen auch, für die S1 "Drogenabhängige" nicht explizit aufgezählt, für die S2 jedoch schon.
"S1
Alkohol- und Medikamentenabhängige in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene mit einer Hauptdiagnose aus ICD-10-GM F10-19, die vollstationär behandelt werden und bei denen die Voraussetzungen des OPS-Kodes 9-607 (Regelbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen) erfüllt sind"
"S2
Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängige, manifest selbstgefährdet, fremdgefährdend, somatisch vitalgefährdet in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene mit einer Hauptdiagnose aus ICD-10-GM F10-19, die vollstationär behandelt werden und bei denen die Voraussetzungen des OPS-Kodes 9-61 (Intensivbehandlung bei psychischen und psychosomatischen Störungen und Verhaltensstörungen bei Erwachsenen) erfüllt sind."
Sind deshalb alle Drogenabhängigen mit entsprechender HD in S2 einzuordnen? Es sind ja nicht alle Drogenabhängige in jedem Fall oder jeder Phase der Behandlung im engen Sinne vitalgefährdet.
Für das Jahr 2023 war noch die Erläuterung "… Drogenkranke sind in den Behandlungsbereich S2 einzugruppieren …" zu finden, diese Eräuterung ist jetzt im Jahr 2024 nicht mehr zu finden.
Heisst das nun, daß im Prinzip weiterhin alle Drogenabhängigen über den gesamten Zeitraum der Behandlung in S2 einzuordnen sind, auch wenn keine Vitalgefährdung im engen Sinne (mehr) vorliegt?
Vielen Dank für die Reaktionen aus dem Forum, gerne auch ohne "perfekte" Lösungen. Es geht einfach mal um den Austausch, wie andere Häuser das interpretieren.
Freundliche Grüße
E. Rah.