• Hallo Liebe Kollegen, bin zuständig für alle Fragen bzgl. Abteilung Psychosomatik PEPP-Abrechnung und komme immer wieder auch meine Grenzen bzgl. Auslegungen und wie handhaben.

    Momentan haben wir wieder die Problematik, dass viele unserer Patienten an Covid erkranken. Bei diesen Patienten haben wir es so gehandhabt, dass vollstationäre Patienten unterbrochen, um sich zuhause kurieren zu können und nach negativem Test wieder weiterbehandelt werden. Bisher haben wir sie dann im System "beurlaubt" und nicht entlassen.

    Jetzt sagt der Landesvertrag §112 §11 Beurlaubung

    (7) Für die Dauer der Beurlaubung werden die Patientinnen und Patienten vom Krankenhaus mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln versorgt, deren sie entsprechend der laufenden Therapie voraussichtlich bedürfen. Diese Leistungen gelten als allgemeine Krankenhausleistungen.

    (8) Die durch eine Behandlung eines Beurlaubten außerhalb des Krankenhauses entstehenden Kosten gehen nicht zu Lasten des Krankenhauses.

    Also wenn unsere Klinik die Patienten nach Hause beurlaubt zum Auskurieren, dann müssten wir sie über die Zeit auch mit Medikamenten versorgen und der Patient kann z. b. nicht zum HA gehen und sich ein Rezept für die in der Klinik angeordneten Medikamente holen, da ja Hausarzt keine Rezepte ausstellen darf, während einer stationären Behandlung.

    Wie wird das in anderen Häusern geregelt?

    Liege ich komplett daneben?

    Und wie sieht es bei teilstationären Patienten aus?

    VG Franziska

  • Hallo Franziska,
    ich stelle mir die Frage, warum ihr die Patienten nicht einfach entlasst und dann ggf. neu aufnehmt. Ihr bindet euch mit der Beurlaubung so viel ans Bein und verursacht für euch Kosten, die doch gar nicht nötig sind.

    Fairerweise für den Kostenträger muss man sich auch die Frage stellen, ob die Patienten, die ihr "zum Auskurieren" nach Hause beurlaubt, tatsächlich so schwer krank sind, dass sie grundsätzlich vollstationär bei euch liegen müssten. Entweder, sie sind so schwer krank, dass sie die stationäre Behandlung benötigen - dann können sie auch bei euch weiter behandelt werden; oder sie sind eben nicht so krank, wie man meint, dann müssen sie aber auch nicht beurlaubt werden, sondern nach der Erholung wird neu vom aufnehmenden Arzt eingeschätzt, wie notwendig die Behandlung ist.

    Liebe Grüße,

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Hallo Franziska,

    ich kenne Ihren Landesvertrag nicht, habe aber schon welche gesehen, in denen die Berechnungsfähigkeit der Beurlaubungstage (Tage an denen die Beurlaubung beginnt und die Tage, an welchen sie endet) geregelt ist.

    Die PEPPV kennt entgegen der FPV den Begriff "Beurlaubung" nicht. Dort ist lediglich von "Abwesenheit" die Rede.

    Ich würde, um mein weiteres Vorgehen planen zu können, schauen, ob sich durch die Anwendung der PEPPV bzw. des §112 inkl. Berücksichtigung etwaiger Medikamentenkosten Unterschiede bei der Vergütung ergeben und danach - auch mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot - entscheiden. Wenn das eine mehr Kosten verursacht als das andere sind Sie ja sogar gesetzlich verpflichtet, den für Sie günstigeren Weg zu nehmen (korrigiert mich, falls ich falsch liege).

    Bei uns im Bereich Somatik werden Patienten nur stundenweise beurlaubt. Bleiben sie geplant über Nacht weg, so werden sie entlassen und ggf. erneut aufgenommen (med. Notwendigkeit!). Ich meine, dass es dazu auch bereits Urteile der SGe gibt.

    Gibt es denn eine Vorgabe z.B. durch das Infektionsschutzgesetz o.ä., worauf sich Ihr Vorgehen bei diesen Fällen stützt oder ist das eine interne Regelung?

    Kinder und Jugendliche in diesem Bereich innerhalb des Hauses zu isolieren, ist wahrscheinlich nicht immer zielführend bzw. krankheitsbedingt durchführbar, weswegen ich gut nachvollziehen kann, dass die Patienten zum Teil beurlaubt oder entlassen werden müssen...

    Nur aus Interesse: mögen Sie angeben, welcher Landesvertrag (welches Bundesland) für Sie gilt?

    Viele Grüße und viel Erfolg,

    Nils