Hallo Liebe Kollegen, bin zuständig für alle Fragen bzgl. Abteilung Psychosomatik PEPP-Abrechnung und komme immer wieder auch meine Grenzen bzgl. Auslegungen und wie handhaben.
Momentan haben wir wieder die Problematik, dass viele unserer Patienten an Covid erkranken. Bei diesen Patienten haben wir es so gehandhabt, dass vollstationäre Patienten unterbrochen, um sich zuhause kurieren zu können und nach negativem Test wieder weiterbehandelt werden. Bisher haben wir sie dann im System "beurlaubt" und nicht entlassen.
Jetzt sagt der Landesvertrag §112 §11 Beurlaubung
(7) Für die Dauer der Beurlaubung werden die Patientinnen und Patienten vom Krankenhaus mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln versorgt, deren sie entsprechend der laufenden Therapie voraussichtlich bedürfen. Diese Leistungen gelten als allgemeine Krankenhausleistungen.
(8) Die durch eine Behandlung eines Beurlaubten außerhalb des Krankenhauses entstehenden Kosten gehen nicht zu Lasten des Krankenhauses.
Also wenn unsere Klinik die Patienten nach Hause beurlaubt zum Auskurieren, dann müssten wir sie über die Zeit auch mit Medikamenten versorgen und der Patient kann z. b. nicht zum HA gehen und sich ein Rezept für die in der Klinik angeordneten Medikamente holen, da ja Hausarzt keine Rezepte ausstellen darf, während einer stationären Behandlung.
Wie wird das in anderen Häusern geregelt?
Liege ich komplett daneben?
Und wie sieht es bei teilstationären Patienten aus?
VG Franziska