Hallo zusammen,
inzwischen haben wir im Krankenhaus häufiger mit Krankenkassen zu kämpfen, welche eine Neuabrechnung nach Stornierung auch bei ambulanten Operationen nach § 115b SGB V ablehnt.
Oftmals wird auf den § 17c Abs. 2a KHG verwiesen, doch der findet m.E. für die vorstehende Abrechnungsart doch gar keine Anwendung?
Vereinzelt wird auch der § 20 Abs. 1 (AOP-Vertrag) falsch interpretiert, da es hierbei schlussendlich nur darum geht, dass die Kostenträger nicht mehrere Rechnungen mit einzelnen Bestandteilen übermittelt bekommen.
Hat jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht und wie wird damit umgegangen?
Grüße!