Hallo,
leider habe ich kein passendes Thema gefunden. Ggf. bitte umhängen.
Da sind sie nun. Die (neuen) OPS Ziffern für die Hybrid-DRGs ab 1.1.2025.
Von der Selbstverwaltung in der
„Vereinbarung über den Leistungskatalog gemäß § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 115f Absatz 2 Satz 2 SGB V (Hybrid-DRG-Vereinbarung)
vom 27.03.2024“
vereinbart.
Super. Aber wie ist die Anlage 1, hinsichtlich der „Ausschlusskriterien“ zu verstehen?
Der Hinweis unter „1 Das alleinige Vorliegen des/der genannten OPS-Kodes darf nicht zur Gruppierung in eine Hyb[1]rid-DRG führen.“ erschließt sich für mich nicht.
Kann da jemand helfen, oder ist das mal wieder nur der kleinste gemeinsame Nenner. Warum mach die DKG so etwas mit?