Krankenhaustransparenzgesetz auch für Psychiatrie

  • Hallo,


    wir hatten gestern eine Schulung dazu vom Krankenhauszweckverband.

    Dort wurde auch nochmals klargestellt, dass die Psychiatrie bzw. deren Personal nicht gemeldet werden muss.


    LG

  • Hallo,

    nun klärt sich die Lage...mir liegt auch eine Info vor, dass direkt vom InEK mitgeteilt wurde, dass rein psychiatrische Krankenhäuser von der Datenlieferung nach §21 Abs.7 ausgenommen sind.

    Viele Grüße - NV

  • Hallo,


    danke für diesen Hinweis. InEK-typisch (schwammig) wird natürlich nicht gesagt:" Die Psychiatrie ist von der Datenlieferung ausgenommen" sondern nur "das Arztpersonal ist nicht anzugeben".

    Heißt das, der Rest der Datenlieferung muss trotzdem erfolgen?

    Viele Grüße - NV

  • Hallo NV,

    ich verstehe nicht ganz:

    Es gibt m.E. 3 Arten von Datenlieferungen gem. § 21 KHEntgG:

    1. § 21 Abs. 1 - ganzjährig zum 31.03. eines jeden Jahres zum Zwecke der Kalkulation
    2. § 21 Abs. 3b - unterjährig kumuliert zum 15.06., zum 15.10. und zum 15.01. eines jeden Jahres zum Zwecke der Prüfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und
    3. § 21 Abs. 7 - unterjährig quartalsweise zum 15.04., zum 15.07., zum 15.10. und zum 15.01. eines jeden Jahres für die Veröffentlichung im Transparenzverzeichnis (2024 erstmals Q2 zum 15.07.2024).

    Dabei übermittelt man doch immer für den jeweiligen Zeitraum den für den/die Entgeltbereich(e), die man anbietet, den jeweiligen aktuellen Gesamt-Datensatz.

    Oder meinen Sie etwas Anderes?


    MfG

    ck-pku

  • Hallo und vielen Dank für die Übersicht.

    Meine Frage ist: müssen rein psychiatrische Fachkrankenhäuser (ohne DRG-Bereich und ohne DRG-Ärzte oder -Ärztinnen) die Datenlieferung nach Abs. 7 liefern oder nicht?

    Mir wurde von Kollegen eine Auskunft des InEK weitergeleitet, dass rein psychiatrische Fachkrankenhäuser (ohne DRG-Bereich und ohne DRG-Ärzte oder -Ärztinnen) die Datenlieferung nach Abs. 7 _nicht_ liefern müssen (vollständig nicht liefern müssen und nicht nur die Arzt-Dateien nicht liefern müssen).

    Viele Grüße - NV

  • Hallo allerseits,

    in § 17d KHG ist das PEPP-Entgeltsystem für BPflV-Einrichtungen beschrieben. Dessen Absatz 9 lautet:

    (9) Für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maßgabe, dass die Daten nach seinem Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und e und Nr. 2 Buchstabe a bis h zu übermitteln sind.

    In § 21 KHEntgG ist die Datenlieferung für das ärztliche Personal in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe f aufgeführt. Da Buchstabe f nicht unter die Lieferungsverpflichtung von (zumindest reinen) BPflV-Einrichtungen fällt, müssen diese Einrichtungen das ärztliche Personal nicht melden.


    Eine generelle Ausnahme der BPflV-Einrichtungen von der Lieferung nach § 21 Abs. 7 KHEntgG vermag ich jedoch nicht zu erkennen. Auch wenn - wie wir inzwischen wissen - diese Einrichtungen im sogenannten Transparenzverzeichnis <X gar nicht ausgewiesen werden.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo nochmals,

    mittlerweile hat sich bestimmt herumgesprochen, dass "die Datenlieferung gem. § 21 Abs. 7 KHEntgG nicht vorzunehmen ist, wenn es sich bei dem jeweiligen Krankenhaus um eine Einrichtung handelt, die ausschließlich über Abteilungen verfügt, die die Kriterien nach § 17d Abs. 1 KHG erfüllen und keine Fälle aus dem Entgeltbereich DRG behandelt werden" (so das InEK in der überarbeiteten FAQ (Punkt 2.14) und auf Nachfrage per E-Mail).

    MfG

    ck-pku