Abrechnung von FP und Pflegesätzen

  • Sehr geehrtes Forum,

    es gibt immer wieder Diskussionen mit der Kostenträgern bezüglich der Abrechnung von A- und B-Fallpauschalen bzw. tagesgleichen Pflegesätzen.
    Wie würde das Forum folgende Behandlungsfälle abrechnen?
    Fall A:
    OP Wechsel einer bikond. Oberflächenprothese in einer Scharnierprothese
    Weitere zwei Operationen zur Behandlung indikationsspezifischer Komplikationen
    Wundheildatum am 15.02.
    Entlassung: 16.02
    Abrechnung: FP 17.111 plus Basis- und Abteilungspflegesätze (=39 Tage) nach Erreichung der GVD (21 Tage) der A-Fallpauschale
    Laut Krankenkasse wird die GVD-Dauer der A und B-Fallpauschale addiert und erst dann Pflegesätze berechnet.
    FP 17.111/112 und Pflegesätze für 13 Tage

    Fall B:
    Von den Kostenträgern wird die Abrechnung des Wundheilungstages unterschiedlich gehandhabt. Bis jetzt haben wir diesen Tag bei nicht Erreichen der B-Fallpauschale mit Basis- und Abteilungspflegesätze abgerechnet.
    Implantation einer Schlittenprothese (5-822.01)
    WHD: 16.02.
    Entlassung: 17.02.
    Abrechnung: FP17.101 plus 1 Tag Basis- und Abteilungspflegesätze

    Laut Krankenkasse gehört der Wundheilungstag zur A-Fallpauschale.

    Wie würden Sie entscheiden?

    Vielen Dank und viele Grüße

    Martina Niemeier

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Frau Niemeier,
    beide Abrechnungen sind korrekt!

    Fall A

    „Kommt es zu einer Wundinfektion, so kann nicht von einem Abschluss der Wundheilung gesprochen werden. In diesem Fall wird die GvD von 21 Tagen wirksam...
    Gleiches gilt für behandlungsspezifische Komplikationen...
    Die Inanspruchnahme der Weiterbehandlungspauschale ist unter diesen Bedingungen nicht möglich."

    Scheinert et al. Handbuch zur Abrechnung von Krankenhausleistungen


    Fall B
    Siehe:
    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 26.4.2001, B 3 KR 16/00 R
    „Die hier einschlägige A-Pauschale 17.071 deckte die stationäre Behandlung bis zum Tag vor der Wundheilung ab. Die notwendige Weiterbehandlung bis zum Eintritt der Rehabilitationsfähigkeit erfüllte nicht die zeitlichen Voraussetzungen der B-Pauschale 17.072, die eine Mindestbehandlungszeit von elf Tagen vorsieht. Nach tagesgleichen Pflegesätzen sind somit, wie in Rechnung gestellt, die sieben Tage vom 8. bis zum 14. Februar 1998 (Einbeziehung des Tages der Wundheilung, Ausklammerung des Entlassungstages) zu vergüten. Die Höhe der B-Pauschale 71.072 (damals 5.927,11 DM) wird nicht überschritten“


    Gruß

    E. Rembs
    Bochum