Hallo ihr Lieben,
ich bearbeite einen Altfall aus dem Jahre 2016. Der MDK prüfte einen Aufenthalt einer Patientin, welche mit der Diagnose einer "gemischten Episode bei schizoaffektiver Störung" (F25.2) zur (wiederholten) stationären Behandlung im Hause war. Die Patientin bekam einmalig Xeplion(r) (Wirkstoff: Paliperidon) i.m. appliziert. Die korrekte Kodierung der Applikation wurde durch das Gutachten bestätigt, nicht aber die medizinische Indikation. Die Gutachterin gibt an, dass Xeplion laut Fachinformation lediglich zugelassen ist für die Erhaltungstherapie bei Schizophrenie. Der fallführende Oberarzt aus dem Hause gibt an, dass es jedoch gelebte Praxis wäre das Medikament auch einem solchen Patientenkreis - unter Würdigung aller medizinischen Aspekte - zu applizieren. Für den besagten Patientenkreis (F25/ F20 Diagnosen) gäbe es laut dem Oberarzt eigentlich kein zugelassenes Medikament ...
Gemäß einem Schrieb vom MDK Bayern muss der zuständige Arzt den Patienten zunächst ausführlich über den "off-Label-Use" des entsprechenden Medikamentes aufklären und die Zustimmung einholen. Zudem muss der Arzt einen Antrag auf einen "off-Label-use" bei dem entsprechenden Kostenträger (Krankenkasse) einholen.
Stimmt dies?
https://www.mdk-bayern.de/der-mdk/mehr-a…-label-use.html
Unter dem o.g. Link stehen noch weitere Kriterien, die erfüllt sein müssen. Der MDK Bayern bezieht sich auf Festlegungen durch das Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht, und auf ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2005 ...
Hat jemand "neue" Urteile dazu gefunden? Oder Erfahren mit dieser Thematik?
Freue mich über einen Austausch!
Grüße