Korrekte Hauptdiagnose?

  • Zitat


    Original von R. Schaffert:
    Es tut mir ja leid, aber ich habe das Gefühl, Sie haben die Beiträge vorher nicht mitverfolgt, oder täusche ich mich ?


    Ja (Sie täuschen sich).

    Zitat


    (Immerhin hatte ich ja sogar den "Kassenfürsten" überzeugt) ;)


    Das wird nicht lange anhalten. Eine Aufenthaltsursachenbetrachtung wird m.E. nicht weiterführen. Die "Veranlassung" ist m.E. hinsichtlich des Aufnahmezeitstempels zu interpretieren.

    Zitat


    Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ergibt sich zunächst aus der Gonarthrose und geplanten OP. Nur wegen der festgestellten Sigmadivertikulits war der (weitere) Aufenthalt eben nicht durch die Gonarthrose, sondern die Divertikulits veranlasst.

    Bedeutet: Für die ersten beiden Aufenthaltsstunden Anlass=Gonarthrose, für die restlichen Aufenthaltsstunden Anlass=Sigmadivertikulitis

    Zitat


    ...
    Um Missverständnissen vorzubeugen: Das eröffnet jezt auch meiner Meinung nach nicht eine völlige Wahlfreiheit der Hauptdiagnose, sondern bezieht sich ausdrücklich auf das einleitende Beispiel dieses Themas, wo die zur Aufnahme führende Diagnose wegen einer nachträglich festgestellten Diagnose überhaupt nicht behandelt wurde (und daher meiner Ansicht nach eigentlich sogar nicht mal als Nebendiagnose anzugeben wäre)

    Dies wiederspricht aber doch eindeutig der DKR D007:
    Aufnahmeanlass OP -> dann epileptischer Anfall => HD = OP-Indikation (nach DKR D007).

    mfG

    C.Hirschberg
    ...der's immer noch nicht kapiert hat.

  • Schönen guten Tag Herr Hirschberg!

    Zitat


    Original von C-Hirschberg:
    Dies wiederspricht aber doch eindeutig der DKR D007:
    Aufnahmeanlass OP -> dann epileptischer Anfall => HD = OP-Indikation (nach DKR D007).


    In der Version 2003 der DKR kann ich kein Beispiel mit epilepütischem Anfall finden, jedoch:

    Zitat


    DKR 2003 D007a:
    Aufnhme zur Operation, Operation nicht durchgeführt

    Wenn ein Patioent für eine Operation stationär aufgenommen wurde, die aus irgendeinem Grund nicht durchgeführt und der Patient entlassen wurde, ist wie folgt zu kodieren...


    In dem hier diskutierten Fall geht es aber, ich habe das schon ausdrücklich betont, darum, dass die ursprüngliche Diagnose nicht behandelt und der Patient wegen einer völlig anderen Diagnose stationär weiterbehandelt wurde.

    Zitat


    Original von C-Hirschberg:
    ...der's immer noch nicht kapiert hat.


    Es geht nicht ums kapieren. Machen Sie es auf die eine, und ich auf die andere Art und Weise, die Zeit und die Gerichte werden zeigen, wer Recht bekommt (was dann immer noch nichts mit "Recht haben" zu tun hat)
    ;)
    Letzten Endes sind Fallbeispiele dieser Art doch in den meisten Häusern vermutlich Einzelfälle, und ob es sich lohnt, deswegen einen großen Streit mit dem Kassen vom Zaun zu brechen, muss sich für mich erst noch zeigen. (Auch hier gilt mein Postulat, dass sich der Aufwand am Ergebnis messen lassen muss)

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von C-Hirschberg:
    Eine Aufenthaltsursachenbetrachtung wird m.E. nicht weiterführen. Die "Veranlassung" ist m.E. hinsichtlich des Aufnahmezeitstempels zu interpretieren.

    Hallo Herr Hirschberg,

    ich hatte ja bereits auf die alten Threads hierzu verwiesen.
    Hier nochmal zur Ergänzung meine damalige Anfrage bei der DKG und deren Beantwortung:


    ...
    wir haben gerade telefonisch besprochen, dass der aufnehmende Arzt die HD-Zuordnung unabhängig von der Einweisungsdiagnose vollzieht, was ja auch logisch ist.

    Die Frage wurde im Forum von mydrg gestellt und ich gab eine entsprechende Antwort. Dennoch sehen einige weiterhin die Einweisungsdiagnose (hier Schluckstörung) als HD, da die Patientin deswegen vom niedergelassenen Arzt eingewiesen wurde, somit die stationäre Aufnahme darauf zurückzuführen sei. Diese Interpretation der DKR ist aber in meinen Augen nicht nachvollziehbar.

    Frage:
    "Eine 93 jährige demente Patientin mit z.N. Apoplex wird zu Anlage einer PEG stationär eingewiesen. Bei der Aufnahmeuntersuchung fällt eine fortgeschrittene gangränöse Veränderung des linken Fusses und Unterschenkels auf. Es erfolgt zunächst die Oberschenkelamputation (OPS 5-864.5), dann PEG-Anlage bei fortbestehender Schluckstörung.
    Welche Hauptdiagnose muss ich kodieren? Wegen der Schluckstörung erfolgte die stationäre Aufnahme (führt dann in Fehler-DRG 901Z), die fortgeschrittene periphere AVK bestand unabhängig davon ebenfalls bei Aufnahme."

    Antwort(en) D. D. Selter:

    "...in diesem Fall ist Einweisungsdiagnose nicht gleich Aufnahmediagnose. Sie entscheiden bei Aufnahme, welche Diagnose im Vordergrund steht, in diesem Fall das Gangrän.
    In der Definition der HD der DKR wird "nach Analyse" erwähnt. Das beinhaltet auch, schwerwiegendere Erkrankungen als Behandlungsgrund "zu entdecken", als die Einweisungsdiagnose ursprünglich vermuten ließ (die Sie ja nicht gestellt haben)."
    ...
    "Es liegt überhaupt keine Verpflichtung vor, weder in Form der DKR noch sonstiger Regeln, die Einweisunsdiagnose eines niedergelassenen Kollegen zu meiner Aufnahmediagnose, geschweige denn zur Hauptdiagnose machen zu müssen.
    Die Beschwerden bei Aufnahme und die Ergebnisse der mir zur Verfügung stehenden und genutzten Diagnostikmöglichkeiten = "nach Analyse" (vor allem auch die körperliche Untersuchung) führen mich zur Aufnahmediagnose. Sollten diese mich zur gleichen leiten, die schon als Einweisungsdiagnose formuliert ist, wird diese übernommen. Resultiert eine andere, wird diese festgelegt."

    Für eine kurze Klarstellung bin ich dankbar!

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter
    Arzt im Med. Cont.
    BGU-Murnau

    22.01.2003 15:21

    Sehr geehrter Herr Selter,
    herzlichen Dank für Ihre Anfrage vom 16.12.2002, die wir hiermit beantworten: Der von Ihnen vorgetragenen Meinung kann ich mich voll und ganz anschließen. Ich kann nur nochmals auf die Deutschen Kodierrichtlinien, Version 2003, D002b (Hauptdiagnose) hinweisen. In der Definition ist der Sachverhalt klar dargestellt. Eine nochmalige Unterstreichung folgt durch den Satz: "Die nach Analyse festgestellte Hauptdiagnose muss nicht der Aufnahmediagnose entsprechen."
    Wir hoffen, Ihnen mit unseren Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleiben
    mit freundlichen Grüßen

    Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.

    (...soviel zu "ich ziehe mich hiermit aus der Diskussion zurück.")

    Gruß
    --
    D. D. Selter

  • Zitat


    Original von K. L.:
    Der von mir geschilderte Fall ist in der von Ihnen dargestellten Weise abgelaufen - Aufnahme in der Orthopädie, laborchemisch stark erhöhte Entzündungs- und Leberwerte, Schmerzangabe bei Palpation des Unterbauches, Sono, CT.
    Nach Rücksprache mit unserem Medizincontroller sind wir auch zur Hauptdiagnose Gonarthrose gekommen.
    Die Optimierung von Aufnahmeprozessen wird bei uns gerade in Angriff genommen, was allerdings nicht immer auf Begeisterung stößt!

    Hallo Forum,
    um (nach dem Urlaub) wieder zum Ausgangspunkt des threads zurückzukommen:
    Es könnte hilfreich sein, Frau Ledendeckers Ausführungen mit Herrn Selters Beispiel zu „fusionieren“: Völlig korrekt ist die Einschätzung Herrn Selters im beschriebenen Fall der 93jährigen Pat., da bereits bei der Aufnahmeuntersuchung die zweite, im übrigen wesentlich gravierendere Erkrankung festgestellt worden war.
    Nun schildert Frau Ledendecker allerdings einen völlig anderen Ablauf. Erst nach Aufnahme in der Orthopädie wurde durch eine zunächst aus Gründen der OP-Vorbereitung ablaufende „diagnostische Kaskade“ (Labor...) der Blick auf den Unterbauch der Pat. gelenkt und die Divertikulitis bemerkt.
    Also: HD Gonarthrose
    MfG
    --
    R. Balling
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    \"Aufnahme in der Orthopädie, laborchemisch stark erhöhte Entzündungs- und Leberwerte, Schmerzangabe bei Palpation des Unterbauches, Sono, CT.\"

    Wieso meinen Sie, dass das nicht die Aufnahmeuntersuchung ist, in der eben genau der Zustand erhoben wird, den der Patienten zur Zeit der Aufnahme zeigt und hiervon ableitbar, die Bestimmung des Grundes der Hospitalisierung (wegen nichts anderem als der Divertikulitis erfolgte auch die Behandlung) darstellt (immer wieder gerne erwähnt: \"nach Analyse\"). Bei uns wird jedenfalls zeitig auf den Bauch gedrückt und entsprechend gehandelt. Ich setze das mal auch so für andere Kliniken voraus.
    Nirgends werden Sie einen Passus in den DKR finden, der eine zeitlich eingeschränkte Komponente beinhaltet, die darauf verweist, dass die Aufnahmeuntersuchung zu Zeitpunkt X zu erfolgen hat.

    Gruß


    --
    D. D. Selter

  • Hallo Forum,
    auf ein Neues:
    zur Erhellung ein Auszug aus den DKR:
    ...
    D002b Hauptdiagnose
    ...
    Nicht ausgeführter ursprünglicher Behandlungsplan
    Als Hauptdiagnose ist diejenige Krankheit anzugeben, die nach Analyse der Krankenakte die stationäre Aufnahme veranlasst hat, selbst wenn die Behandlung aufgrund unvorhergesehener Umstände möglicherweise nicht durchgeführt wurde
    ...

    In unserem Fall war der Pat. bereits aufgenommen, die stationäre Aufnahme also bereits veranlasst.
    Ergo: HD Gonarthrose
    MfG zum feuchten Wochenende

    R. Balling

    P.S. Auch mir wäre es im übrigen lieber, wenn hier die Divertikulitis zur HD würde. Aber dann wären wir ja wieder/immer noch im alten System
    ;)

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Zitat


    Original von Selter:
    Nirgends werden Sie einen Passus in den DKR finden, der eine zeitlich eingeschränkte Komponente beinhaltet, die darauf verweist, dass die Aufnahmeuntersuchung zu Zeitpunkt X zu erfolgen hat.

    Nicht in den DKR, der Sachverhalt wird allerdings im SGB V erläutert:

    § 39 SGB V
    Krankenhausbehandlung

    (1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a) sowie ambulant (§ 115b) erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 ) , wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.


    ... dass kann doch nur so ausgelegt werden, dass eine Aufnahmeveranlassung existieren muss, um einen Patienten vollstationär aufzunehmen ! Und um diesen Anlass geht es doch, oder nicht?

    Mit freundlichen Grüßen

    Christoph Hirschberg

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von C-Hirschberg:
    ... dass kann doch nur so ausgelegt werden, dass eine Aufnahmeveranlassung existieren muss, um einen Patienten vollstationär aufzunehmen ! Und um diesen Anlass geht es doch, oder nicht?

    Guten Morgen Herr Hirschberg,

    es geht immer um den Anlass, der aber mitnichten bei Übertreten der Krankenhausschwelle des Patienten festgelegt sein muss. Ansonsten müsste man sich immer gleich festlegen und der Passus "nach Analyse" wäre obsolet.

    Der Begriff „nach Analyse” bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes, um diejenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war. Die dabei evaluierten Befunde können Informationen enthalten, die aus der medizinischen und pflegerischen Anamnese, einer psychiatrischen Untersuchung, Konsultationen von Spezialisten, einer körperlicher Untersuchung, diagnostischen Tests oder Prozeduren, chirurgischen Eingriffen und pathologischen oder radiologischen Untersuchungen gewonnen wurden.

    Die Divertikulitis ist hier die Begründung der stationären Behandlung (Die Arthrose spielte hier überhaupt keine Rolle, außer bei der Erwähnung auf dem Einweisungsschein). Die primäre Veranlassung war die Gonarthrose, natürlich, aber die Divertikulitis lag gleichzeitig vor und wurde zur EINZIGEN Grundlage der stationären Behandlung. Die Relativierung der Ausgangslage und des medizinischen Bildes ist mir erlaubt, siehe oben.

    Jetzt mal in der Praxis:
    Sie stellen bei diesem Fall die Divertikulitis bei/kurz nach Aufnahme fest. Sie übermitteln an die Kasse den entsprechenden Aufnahmekode und geplante Behandlungsdauer (Sie werden ja auch nichts anderes behandeln). Patient erfährt nur Prozeduren im Zusammenhang mit der Divertikulitis. Sie entlassen den Patient von der Inneren mit der gleichen E-Diagnose und übermitteln dies ebenfalls der KK. Es wir eine hierfür völlig adäquate DRG in Rechnung gestellt.
    Wer bitte soll dann hier warum irgendein Problem entwickeln (wollen)?

    Gruß und schönes WE
    --
    D. D. Selter

  • Zitat


    Original von Selter:
    es geht immer um den Anlass, der aber mitnichten bei Übertreten der Krankenhausschwelle des Patienten festgelegt sein muss. Ansonsten müsste man sich immer gleich festlegen und der Passus "nach Analyse" wäre obsolet.


    Es ist tatsächlich richtig, dass ein Patient, der die Krankenhausschwelle Übertritt nicht automatisch aufgenommen werden darf :) . Gleichwohl fordert SGB V aber, dass vor Aufnahme durch das Krankenhaus eine entsprechende Prüfung der Notwendigkeit stattfinden muss. Der Passus "nach Analyse" ist trotzdem keinesfalls obsolet: Häufig genug suchen Patienten das Krankenhaus mit Symptomen auf, die mehreren Erkrankungen zugeordnet werden können und hier muss eine Entscheidung getroffen werden.

    Zitat


    Jetzt mal in der Praxis:
    Sie stellen bei diesem Fall die Divertikulitis bei/kurz nach Aufnahme fest. Sie übermitteln an die Kasse den entsprechenden Aufnahmekode und geplante Behandlungsdauer (Sie werden ja auch nichts anderes behandeln). Patient erfährt nur Prozeduren im Zusammenhang mit der Divertikulitis. Sie entlassen den Patient von der Inneren mit der gleichen E-Diagnose und übermitteln dies ebenfalls der KK. Es wir eine hierfür völlig adäquate DRG in Rechnung gestellt.
    Wer bitte soll dann hier warum irgendein Problem entwickeln (wollen)?

    Das Problem, dass ich hiere sehe ist Ihr "bei/kurz nach Aufnahme". Das finde ich nämlich nirgends in DKR oder SGB V, KHEntgG etc. (wie Sie selber oben erwähnten).
    Ihrer Argumentation folgend wäre bei einem in der Nacht zum OP-Tag eintretenden Herzinfarkt die KHK Hauptdiagnose... . Oder warum wäre sie das nicht ? Wo liegt die Grenze ?

    @ ToDo
    Wie sehen Sie das?

    Mit freundlichen Grüßen

    C. Hirschberg

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Hirschberg,

    Zitat

    Original von C-Hirschberg:
    Der Passus "nach Analyse" ist trotzdem keinesfalls obsolet: Häufig genug suchen Patienten das Krankenhaus mit Symptomen auf, die mehreren Erkrankungen zugeordnet werden können und hier muss eine Entscheidung getroffen werden.


    So wie in diesem Fall ;).

    Zitat

    Original von C-Hirschberg:


    Das hatte er ja schon gepostet, siehe oben:
    [quote]Original von ToDo:
    2) Ihre Umkehr des von mir angeführten Beispiels überzeugt mich und lässt mich meine Meinung überdenken. Manchmal braucht man halt eine Initialzündung, wenn man in eine bestimmte Richtung denkt.

    Gruß

    --
    D. D. Selter