Wiederkehrer und der Referentenentwurf..

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von jgiehler:
    Falls der zitierte Satz anders zu verstehen ist, bitte Meldung !!!:D


    Meiner Interpretation nach bedeutet der Satz lediglich, dass das Vorliegen einer Komplikation nur dann zu prüfen ist, wenn nicht sowieso nach Abs. 1 oder 2 eine Zusammenführung erfolgen müsste, d.h. dass die Prüfung nach Abs. 1 und 2 zuerst erfolgen muss. Im negativen Fall muss jedoch noch Abs. 3 geprüft werden.

    Schönen Tag noch.
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Forum,

    zweifelhaft ist, ob die Wiederkehrerkennzeichnung auch im Falle der Komplikation eine Rolle spielt. Aber es heißt ja: Die Absätze 1 und 2 gehen vor. Und eben nicht: Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehen vor.

    Deshalb meine (vielleicht zu?) kühne Behauptung: Auch bei Wiederaufnahme innerhalb der oGVD wegen einer Komplikation ist die Kennzeichnung der zweiten DRG als Wiederaufnahmepauschale relevant.

    Tummeln sich denn hier wirklich keine Juristen?!?

    Grüße

    Norbert Schmitt

    Vielleicht eine weitere Überlegung zur Unterstützung meiner obigen Behauptung: Warum sollte eine Komplikation nur deshalb zum Ausschluss von der Kennzeichnungsprüfung führen, weil eine andere Basis-DRG betroffen ist? Die Komplikation die sich innerhalb der selben Basis-DRG abspielt führt ja unzweifelhaft - bei entsprechender Kennzeichnung der zweiten DRG - zu einem neuen Fall.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Außerdem war die Fußnote Quatsch, stammte aus einer zwischenzeitlichen Überlegung, hatte hier aber nichts mehr zu suchen.
    Also Version III:


    Grüße

    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Zitat


    Original von Oeschger:
    Hallo Hr. Lückert,

    habe ich auch so verstanden. Einfacher wirds damit 2004 sicher nicht.

    Mit Entsetzen denke ich an den daraus resultierenden Aufwand. Selbst wenn via KIS diese Fälle selektiert werden können (optimistische Vorstellung), heißt es Rechnungsstornierung und Neuabrechnung nach Neueingroupierung. (Wir werden ja sicher nicht alle Rechnungen 30 Tage liegen lassen, da der Patient wiederkommen könnte).

    MfG
    Oeschger

    Hallo Hr. Lückert,
    wenn ich es richtig verstanden habe (und davon ist bei der Art der Formulierung in den Gesetzestexten nur bedingt auszugehen),haben Sie als Sie schrieben ...wenn via KIS... einen äußerst vitalen Punkt berührt, den die KIS-Hersteller keineswegs leicht abbilden können.
    Wie mir gestern eine kundiger Medizincontroller erklärte, ist grundsätzlich sogar zu vermuten, dass sich damit Veränderungen an den Grundfesten der Datenstrukturen des KIS ergeben werden. Dort ist auf einmal 1 Fallnr. mit n Aufenthalten (und evtl dazwischen liegenden neuen Fällen mit wiederum n Aufenthalten) korrekt zu verwalten, abzurechnen....
    Das dürfte auf jeden Fall Schockwellen durch die KIS-Anbieter treiben und stellt dem im Forum skizzierten zu erwartenden administrativen Schreckensszenario im Krankenhaus ein zusätzliches an die Seite.
    Herzliche Grüsse
    Jürgen Ehlers

  • Zitat


    Original von Schmitt:
    zweifelhaft ist, ob die Wiederkehrerkennzeichnung auch im Falle der Komplikation eine Rolle spielt. Aber es heißt ja: Die Absätze 1 und 2 gehen vor. Und eben nicht: Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehen vor.

    Deshalb meine (vielleicht zu?) kühne Behauptung: Auch bei Wiederaufnahme innerhalb der oGVD wegen einer Komplikation ist die Kennzeichnung der zweiten DRG als Wiederaufnahmepauschale relevant.

    Tummeln sich denn hier wirklich keine Juristen?!?

    Hallo liebe Diskuttanten,

    ich habe bereits bei den - schier endlosen - Diskussionen im BMGS zu §2 (8 Sitzungen mit je 10 Experten) immer wieder schüchtern betont, dass wir grossen Wert auf verständliche Formulierungen legen sollten. Dennoch bitte ich um Verständnis, dass Verordnungen nunmal ein bißchen im Juristendeutsch abgefasst sind. Das müssen die Leute im BMGS - übrigens grosses Dankeschön dorthin, das war echt kein kleines Stück Arbeit! - halt so machen.

    Nun aber die - hoffentliche - Klarstellung zu diesem Punkt der Diskussion: :rolleyes:

    Die Formulierung ...Absatz 1 und 2 ... gehen vor ist deswegen nötig, weil in diesen beiden Absätzen jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass bestimmte Fallpauschalen (siehe Katalog Spalte 13) von der Regelung ausgenommen sind.

    Somit sind z.B. Komplikationen einer Tumorbehandlung oder zweizeitige Diagnostik und OP eines Karzinoms auch innerhalb der oGvD von der Wiederaufnahmeregelung ausgenommen.
    Es wäre schlichtweg nicht zumutbar bei einer lebenswichtigen OP aus Abrechnungsgründen eine Zwangswartezeit einlegen zu müssen.

    Darüber hinaus wäre ich mit Modellrechnungen aller Art zurückhaltend bis nach den Anhörungen und der Schlussabstimmung, denn wir wissen noch nicht, ob das alles so auch am 03.10. in der unterschriebenen Verordnung stehen wird.

    Gruss aus München (noch sonnig, trotz Referentenentwurf :rotate: )

    Michael Wilke :smokin: