Orthopädie: Fraktur bei TEP-Einbau

  • Hallo Forum,

    Wie sollte man hier verschlüsseln:

    Pat. mit Coxarthrose, bei Einbau des TEP-Schaftes kommt es zu einer Fraktur (Fissur)...

    M96.6 Knochenfraktur nach Einsetzen eines orthopäd. Implantates (?)
    +
    zusätzlich spezifischen Kode für die Fraktur (?)
    +
    T81.8 Sonstige Komplikationen bei Eingriffen, anderenorts n.k. (??)

    (Gg. T81.8 spricht m.E. die klassifizierbarkeit mit M96.6 (s.o.))

    Mit freundlichen Grüßen

    C. Hirschberg

  • Schönen guten Tag allerseits und insbesondre Herr Hirschberg!

    Der ICD hilft uns da nicht weiter:


    Also: die M96.6 darf man nur verschlüsseln, wenn es sich nicht um eine Komplikation handelt (was ist es denn sonst?) und einen Code aus T84.- darf man nicht versschlüsseln, wenn es sich um eine Fraktur handelt???
    I)
    Da es sich bei einer Fraktur durch das Einbringen eines Implantates nun mal eindeutig um eine Komplikation handelt, würde ich hier die T84.0 vorziehen. Die M96.6 würde ich nur verschlüsseln, wenn es nach der Implantation ohne adäquates Trauma zu einer Spontanfraktur im Implantatbereich kommt, beispielsweise weil dort die Knochendurchblutung geschädigt ist (mit Trauma würde ich einen S-Schlüssel verwenden).

    Begründung für T84.0:


    Ich würde übertragen auf orthopädische Implantate die Fraktur als Perforation interpretieren.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Ortho-Forum

    Zitat


    Da es sich bei einer Fraktur durch das Einbringen eines Implantates nun mal eindeutig um eine Komplikation handelt, würde ich hier die T84.0 vorziehen. Die M96.6 würde ich nur verschlüsseln, wenn es nach der Implantation ohne adäquates Trauma zu einer Spontanfraktur im Implantatbereich kommt, beispielsweise weil dort die Knochendurchblutung geschädigt ist (mit Trauma würde ich einen S-Schlüssel verwenden).

    :no: Ich sehe es anders:
    intraop Fraktur beim Einbringen des Schaftes: T81.8
    Fraktur ohne Trauma bei liegender TEP: M96.6
    Fraktur nach Trauma bei liegender TEP: S.. und Z..
    Lockerung/Perforation nach TEP-Implantation (auch nach Jahren): T84

    Ich denke die T84 steht für eine Komplikation der Prothese und nicht für ein intraoperative Komplikation beim Einbrigen.

    Trotzdem noch unbefriedigend ?

    mfG

  • Hallo alle miteinander und auch Christiane bezüglich der ähnlichen Frage in den „Beginners“,

    vielleicht sollte man den Beitrag von Lieser noch etwas präzisieren. Die T81.8 würde ich auf keinen Fall nehmen, denn alles, was mit orthopädischen Implantaten zu tun hat, ist im T8er Bereich gemäß der In- und Exclusiva bei T81 und T84 fast immer die T84.ff. Somit ist auch die intraoperative Schaftsprengung die S72.ff + T84.0 (analog DKR 1306c zur Luxation).

    Wir haben mit dem Erscheinen der ICD-10 auch lange gerätselt, was unter die M96.6 fallen könnte und haben vieles ausprobiert ohne damit glücklich zu werden. Unter der M96.ff sind Folgezustände beschrieben, die im posttraumatischen Bereich die T9er Gruppe umfassen, sofern nicht die Exclusiva greifen. Hier fällt also alles orthopädische, endoprothetische darunter, was nicht unter T84.ff; M80/81.ff usw. fällt und eine Fraktur, umfasst. Das ist im Gegensatz zur M96.8 sehr wenig. Die Z96.6 besagt lediglich, dass eine Endoprothese (z.B. auch am Finger) vorhanden ist, sie sagt nichts darüber aus, dass es sich um einen Folgezustand handelt. Dazu wäre im Falle einer Marschfraktur auch die S72.ff kein Widerspruch (s. Inklusiva bei „S“). Die übrige Definition von Lieser – Fraktur ohne adaequates Trauma – dürfte dann soweit ok sein. Zu überlegen wäre aber, ob die Begründung von Schaffert als Beispiel herangezogen werden kann (Durchblutungsstörung – wo doch nach Zetkin Schaldach bereits das umgekehrte Beispiel nämlich die Blutung eines Magengeschwürs eine Komplikation ist. Ich finde aber auch kein passendes Beispiel), sei dahingestellt.

    Aus meiner Erfahrung lassen sich, wie in den Beiträgen auch vermutet werden kann, fast alle Fälle mit Frakturen ohne adaequates Trauma (un-)mittelbar auf die Endoprothese zurückführen (Früh-/Spätkomplikation also T84.ff ).

    Bei der traumatischen Fraktur ist die Z96.6 zuzüglich zum Frakturcode aus S72.ff zweifellos in Ordnung. Siehe hierzu auch die DKR 1306c zur Endoprothesenluxation, was die Angelegenheit bezüglich der M96.6 auch nicht einfacher macht, denn z.B. die M24.3ff ist in den DKR für ähnliche Fälle nicht vorgesehen).

    Letztlich kann hier nur DIMDI eine präzisierende Abgrenzung schaffen, aber bei der T79.3 zur DKR gemäßen T89.02 bzw. der DKR gemäßen (1309a) M62.8ff zur pathophysiologisch korrekten M62.2ff, wohin auch der Querverweis bei der DKR korrekten T79.6 hinweist, wurde auch noch keine Abgrenzung geschaffen. Sollte sich die DKR hier selbst ein Bein gestellt haben, denn DKR geht vor WHO?

    Ich hoffe nicht zur endgültigen Verwirrung beigetragen zu haben.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Wieder in Berlin