geplante Wiederaufnahme nach Tumor-OP

  • Sehr geehrte Kollegen,

    folgende Fallkonstellation bereitet mir in der Abrechnung immer wieder Probleme:

    Bei einem Patienten mir Prostata-Karzinom wird eine radikale Prostatovesikulektomie (5-604.02) durchgeführt, DRG M01Z, Verweildauer 15 Tage. Der Patient wird mit liegendem Harnblasen-Katheter entlassen.
    Nach einer Woche, noch innerhalb der OGVD, erfolgt die geplante Wiederaufnahme zur Miktionszystourographie (DRG M60). Je nach Ergebnis kann der Patient dann ohne DK entlassen werden oder es erfolgt, in seltenen Fällen, eine zweite stationäre Kontrolle.
    Die Krankenkasse argumentiert, dass in diesem Falle der Patient für eine Woche zu beurlauben sei. Die gesonderte Abrechnung der DRG M60 sei nicht möglich, da diese Leistung bereits in der ursprünglich abgerechneten DRG M01Z enthalten ist.
    Ist dies korrekt oder gibt es die Möglichkeit, eine geplante stationäre Untersuchung nach Tumoroperation als zusätzlichen Fall abzurechnen?
    Hat jemand hierzu schon Erfahrungen mit KK oder MDK gesammelt?

    Viele Grüße aus Höxter

    Siegfried Stephan

  • Hallo Herr Stephan,
    genau Ihr Problem ist auch mein Problem.
    Wurde von mir hier im Forum angefragt.
    http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard/thread.php?id=2467

    Wie ist mit geplanten Wiederkehrern zu verfahren?
    Neue DRG ?
    oder Verknüpfen?
    Wenn Verknüpfen, mit oder ohne Grouping des 2. Aufenthaltes?

    Fragen über Fragen

    mit ratlosen Grüßen
    --
    Kurt Mies

    Kurt Mies

  • Hallo Hr. Stephan,

    fragen Sie die Kasse doch mal, auf welche Rechtsgrundlage sie ihr Zusammenlegungsverlangen stützen. M.E. gibt es für derartige Fälle in 2003 (!) primär drei Möglichkeiten für die Kassen, nicht zwei DRGs zu bezahlen:

    1. Es lag eine Komplikation vor.
    2. Einer der beiden Aufenthalte hätte auch vorstationär, nachstationär, teilstationär oder ambulant durchgeführt werden können.
    3. Die erste Entlassung erfolgte vorzeitig aus wirtschaftlichen Gründen.

    1. liegt bei Ihnen nicht vor, 3. eigentlich auch nicht (die Entlassung liegt ja primär im Interesse des Patienten). 2. müsste man prüfen.

    Weitere Anspruchsgrundlagen dafür, nicht zwei DRGs zu zahlen, sehe ich nicht. Die Kassen (und der MDK) argumentieren z.T. mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus dem SGB V. Das ist in meinen Augen Unsinn, da KHG, KHEntG und KFPV Spezialnormen sind, die das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot des Sozialgesetzbuchs näher konkretisieren.

    MfG
    --
    Arndt Regorz
    Leiter Controlling
    Schwesternschaft München vom Bayer. Roten Kreuz e.V.

    Arndt Regorz

    Regorz Consulting GmbH
    Neue Grottkauer Str. 3
    12619 Berlin

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Auch wenn in § 17c KHG nur bei Abrechnung von tagesbezogenen Entgelten das Verbleiben des Patienen ohne medizinschen Grund im Krankenhaus als Fehlbelegung bezeichnet wird, so ist es weder im Interesse des Patienten, noch ist es irgenwie medizinisch begründbar, einen Patienten im obigen Beispiel für das Intervall stationär zu führen.

    Eine Rechtsgrundlage für die Argumentation der Kassen gibt es meiner Ansicht nach nicht, auch das Wirtschaftlichkeitsgebot bedeutet nicht, das das Krankenhaus auf ihm zustehende Erlöse freiwillig verzichten muss.

    Selbst in der Begründung zu den Wiederaufnahmeregelungen 2004 heißt es ausdrücklich, dass zwar die Anreize zum Fallsplitting vermindert werden sollen, aber:

    Zitat


    Begründung zur KPFV 2004
    Selbstverständlich gibt es Behandlungsabläufe, die aus medizinischen Gründen oder mit Rücksicht auf den Patienten oder die Patientin zu mehreren Krankenhausaufenthalten führen, auch z. B. zu mehreren teilstationären Behandlungen im Anschluss an eine vollstationäre Behandlung.
    Dies gilt beispielsweise für die Behandlung von Krebspatientinnen und -patienten. Gerade die Krankenkassen haben im Hinblick auf eine Verkürzung der Verweildauern in den letzten Jahren verstärkt darauf gedrängt, dass Patientinnen und Patienten zwischenzeitlich entlassen werden, wenn z. B. eine Therapie nicht unmittelbar im Anschluss an eine Diagnostik durchgeführt werden konnte. Ebenso hat die Entwicklung neuer Behandlungsschemata dazu geführt, dass früher lang dauernde Krankenhausaufenthalte durch mehrere kürzere Aufenthalte ersetzt werden. Dies ist grundsätzlich im Sinne der Patientinnen und Patienten sowie der zahlungspflichtigen Krankenkassen.


    Ich würde somit auf die gesonderte Abrechnung bestehen.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises