Liebe Kollegen,
das Thema passt zwar nicht optimal in die Sparte DRG, aber hat zumindest indirekt damit zu tun.
Neben der Benennung, Filterung, Planung, Abrechnung u.a. theoretischer Sachverhalte in Bezug auf das ambulante Operieren geht es mir um einen praktischen medicolegalen Aspekt.
Die allgemeine Vor- und Nachsorge in Hinblick auf routuniemäßige Konntakte ist ja durch den § 115b Vertrag halbwegs geregelt. Ein Problem stellt sich aber dar, wenn zu Hause ein mehr oder weniger ausgeprägter Notfall entsteht und der Patient nicht in die Klinik kommen kann. Bis wann ist das Krankenhaus zuständig, ab wann der einweisende Kollege, wer fährt zum Patienten nach Hause ?
In Zukunft wird aufgrund der auferlegten Zwänge die Zahl der ambulanten "Risikopatienten" steigen. Mit solchen Konstellationen muss also gerechnet werden.
Hat jemand diesbezüglich praktische Erfahrungen oder juristisch und oraganisatorisch abgesicherte Konzepte?:look:
Viele Grüße
St. Zacher