Organisation Nachsorge ambulante OP's

  • Liebe Kollegen,
    das Thema passt zwar nicht optimal in die Sparte DRG, aber hat zumindest indirekt damit zu tun.
    Neben der Benennung, Filterung, Planung, Abrechnung u.a. theoretischer Sachverhalte in Bezug auf das ambulante Operieren geht es mir um einen praktischen medicolegalen Aspekt.
    Die allgemeine Vor- und Nachsorge in Hinblick auf routuniemäßige Konntakte ist ja durch den § 115b Vertrag halbwegs geregelt. Ein Problem stellt sich aber dar, wenn zu Hause ein mehr oder weniger ausgeprägter Notfall entsteht und der Patient nicht in die Klinik kommen kann. Bis wann ist das Krankenhaus zuständig, ab wann der einweisende Kollege, wer fährt zum Patienten nach Hause ?
    In Zukunft wird aufgrund der auferlegten Zwänge die Zahl der ambulanten "Risikopatienten" steigen. Mit solchen Konstellationen muss also gerechnet werden.
    Hat jemand diesbezüglich praktische Erfahrungen oder juristisch und oraganisatorisch abgesicherte Konzepte?:look:

    Viele Grüße
    St. Zacher

  • Hallo,

    da sprechen Sie eine interessante Frage an?

    Es ist sowieso noch nicht abzusehen, wie der Niedergelassene Bereich auf ca.30% Mehrbelastung ohne Finanzausgleich reagieren wird....

    Gruß


    --
    Thomas Lückert
    Medizincontrolling
    Johanniter-Krankenhaus im Fläming

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von StZacher:
    wer fährt zum Patienten nach Hause ?


    Hallo,

    wahrscheinlich der Notarzt..

    Gruß
    E Rembs


    siehe hierzu:


    SGB 5 § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung

    (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfaßt auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.


    http://www.bda.de/06pdf/5_9.pdf

    Seite 3


    Seite 1-6

    http://www.kgs-online.de/politik/allgemein/dok_190503_2.pdf

  • Hallo,

    ich sehe das genau so wie Herr Rembs. Allerdings ist zu dabei beachten, dass der (Krankenhaus)Arzt sich vergewissern und dafür Sorge tragen muss, dass der Patient nach Entlassung aus der unmittelbaren Betreuung des operierenden Arztes auch im häuslichen Bereich sowohl ärztlich als ggf. auch pflegerisch angemessen versorgt wird (§ 2 Abs. 3 des Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V). Außerdem ist an den Kurzbericht zu denken, der nach § 8 des Vertrages dem Versicherten für den weiterbehandelnden Vertragsarzt mitzugeben ist.

    Herzliche Grüße und ein schönes Adventswochenende


    --
    Gabriele Gumbrich
    Deutsches Krankenhausinstitut
    Hansaallee 201
    D-40549 Düsseldorf
    Tel.: +49 (0) 211 47051-12
    Fax: +49 (0) 211 47051-19
    Internet: http://www.dki.de

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    Deutsches Krankenhausinstitut
    Hansaallee 201
    D-40549 Düsseldorf
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