Kopie der Krankenakte mot Vollständigkeitsbestätigung ???

  • Zitat


    Hallo To Do, Hallo Forum,

    Heute zum ersten Mal ein Angebot des MDK Baden- Würtemberg die Porto und Photokopierkosten für MDK Gutachten in Rechnung zu stellen. Hier der Originaltext:
    .....
    Die Übermittlung der hiermit angeforderten Informationen ist nach Maßgabe von §11 Abs.2des Landesvertrages nach § 122 Abs 2 Nr. 1 SGB V allgemeine Krankenhausleistung und kann daher leider
    nicht gesondert vergütet werden. Ggf.anfallende Auslagen in Höhe von O ,20€ pro kopierter Seite und die notwendigen Portokosten erstattet der MDK Baden-Württemberg gegen Rechnung.


    Hallo Herr Mies,

    das steht schon länger unter manchen Anfragen ( nicht alle MDK's in BaWü haben diesen Standardtext drauf ).
    Schreibt jemand solche Rechnungen? Ich denke eher nicht. Der Aufwand für Rechnung und Überwachung wäre XXL. (evtl. als ABM-Stelle zu gebrauchen).

    Grüße aus BaWü
    D. Bahlo-Rolle

    :dance1: :dance1:

    Mit freundlichen Grüßen aus Nürtingen

    D. Bahlo-Rolle :d_niemals: :d_pfeid: :sonne:

  • Hallo,

    wie versprochen berichte ich heute über den Ausgang des Verfahrens wg. Kosten für das Kopieren und Versenden von Patientenakten:

    Leider hat die Klägerin (das Krankenhaus) die Klage beim mündlichen Termin zurückgezogen, nachdem die Richterin den Anwalt des Krankenhauses über die nicht vorhandenen Erfolgsaussichten der Klage aufgeklärt hat.

    :i_respekt:

    Freut mich natürlich, wobei mir ein Urteil lieber gewesen wäre...

    Zur Begründung:

    Keine Aussicht auf Erfolg hat das Begehren nach Erstattung der Kopierkosten durch die Krankenkasse, wenn die Akte

    1. nicht von der Krankenkasse selbst angefordert wurde
    2. nicht ausdrücklich Fotokopien angefordert wurden

    Wird die Akte angefordert und das Krankenhaus entschließt sich, aus Haftungsgründen und zum Selbstschutz (Angst vor Verlust), die Akte zu kopieren, geht dies weder zu Lasten der Kasse noch des MDK.

    Randnotiz: Spätestens im sozialgerichtlichen Verfahren besteht ohnehin die Pflicht der Übersendung der Originalakte - abhanden kommen könne sie schließlich auch dann. :i_baeh:

    Randnotiz: Dem MDK ist nach dem im Verfahren maßgeblichen Landesvertrag Einsicht in die Patientenakte durch das Krankenhaus zu gewähren. Dass diese Einsicht zwingend im Krankenhaus genommen werden muss, lässt sich aus den Landesverträgen ebenso wenig herleiten wie aus den Vorschriften des SGB. :i_baeh:

    Fazit:

    Sollte eine Krankenkasse beim Krankenhaus die Kopie einer Akte anfordern, könnte es eine Klage wert sein. Allerdings hat die Richterin den möglichen Ausgang eines solchen Verfahrens völlig offen gelassen.

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Ich hebe jetzt mal darauf ab:
    - es muss ein begründeter Einzelfall sein, verlange also eine Begründung.
    - Schliesse damit regelhafte vollumfängliche Prüfungen aus.
    - Und beziehe mich auf die \"Neutralität\", die der MDK-Dtl in seinen Satzungen hat.

    Damit müsste man doch Erfolg haben?
    Und regelhafte vollumfängliche Anfragen (bei uns Kplxbhdlg) abwenden können.

    Oder ?

    LG

    pmh-