Verlegung und "Rückverlegung" von Neugeborenen

  • Hallo Gemeinde,

    folgender Fall beschäftigt mich:

    Kind wird in KH A zur Welt gebracht. Unmittelbar nach der Entbindung wird es wegen Q05.9 (Spina bifida), Q07.0 (Arnold-Chiari-Syndrom), Q03.8 (sonstiger angeborener Hydrozephalus) und Q66.2 (Pes adductus congenitus) in das Kinderkrankenhaus B verlegt.

    Nach Untersuchung (OPS 8-930, 8-390) wird das Kind am gleichen Tag entlassen (reguläre Entlassung, nachstationäre Behandlung vorgesehen).

    Natürlich wird das gerade Neugeborene mit Wasserkopf und offenem Rücken wieder im KH A bei der Mutter untergebracht (und natürlich innerhalb von 24 Std. nach Entlassung aus KH B).

    Und an dieser Stelle scheiden sich nun die Geister:

    Handelt es sich im letzten Fall um eine Aufnahme?

    Handelt es sich demnach um eine Verlegung und Rückverlegung?

    Bonusfrage: Welche DRG ist von KH B abzurechnen?

    (Ergänzender Hinweis: KH A ist noch BPflV-Haus und rechet für zwei Belegungstage im Säuglingszimmer nach Rückverlegung die FP 16.01 ab.)

    Ich hoffe auf zahlreiche Meinungen, Rechtsquellen o.ä. und bedanke mich artig im voraus,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo ToDo, hallo Forum,

    ich kann leider nicht mit Rechtsquellen o. ä. dienen, würde jedoch gern mal meine Meinung äußern. :d_gutefrage:

    Da der Aufenthalt im Krankenhaus B unter 24 lag, wäre doch eine Verbrinung nicht auszuschließen? Und wärend die Mutter noch in Krankenhaus A in stationärer Behandlung war, erscheint es mir nicht plausibel, dass das Neugeborene dann aus Krankenhaus B (nach Hause) entlassen worden sein.

    Wenn eine Verbringung ausgeschlossen ist, würde ich es vielmehr als eine Rückverlegung sehen. D. h. Krankenhaus A kann die FP 16.01 bis zum Ablauf der GVD abrechnen, nach Ablauf Pflegesätze und Krankenhaus B die DRG und Verlegungsabschläge.

    Bin gespannt auf die Meinungen des Forums.
    :p
    Frau Lottermann

  • Hallo zusammen...

    Wurde das Kind nach der Entbindung direkt aus dem Kreissaal in das Kinderkrankenhaus verlegt oder erfolgte die \"Erstversorgung\" des Neugeborenen noch im Krankenhaus A?


    Zur Abrechnung der FP für das Neugeborene nach BPfV hab ich nur folgendes gefunden:

    \"....Veränderte Leistungsdefinitionen in der Geburtshilfe: Der strittige Begriff des \"gesunden\" Neugeborenen wurde verlassen. Ein Neugeborenes gilt jetzt als krank, wenn es verlegt wird; die Bewertungsrelation bleibt unverändert.
    Besonderheiten:
    Die Abrechnung der Fallpauschale ist nur bei einem Mindestaufenthalt von einem Belegungstag beziehungsweise zwei zusammenhängenden Belegungstagen bei Rückverlegung zulässig.\"


    Die 2 zusammenhängenden Belegtage hat das KH nach Rückverlegung wohl erreicht wenn ich das aus dem ersten Beitrag richtig entnommen habe.


    Analog dazu würde ich annehmen das es sich bei der Wiederaufnahme in KH A um eine Aufnahme handelt und die beiden Aufenthalte somit Verlegung und Rückverlegung darstellen.

    Abrechnung Krankenhaus B:
    Ich tendiere zu einer Abrechnung unter P67A mit allen Abschlägen für einen Belegtag.


    So, das war jetzt mal grob ins blaue geschossen...
    Vielleicht stimmt das ja wenigstens so ein bißchen... ?(

    Lieben Gruß aus dem Bergischen Land

    Jennifer Busse