Hallo Gemeinde,
folgender Fall beschäftigt mich:
Kind wird in KH A zur Welt gebracht. Unmittelbar nach der Entbindung wird es wegen Q05.9 (Spina bifida), Q07.0 (Arnold-Chiari-Syndrom), Q03.8 (sonstiger angeborener Hydrozephalus) und Q66.2 (Pes adductus congenitus) in das Kinderkrankenhaus B verlegt.
Nach Untersuchung (OPS 8-930, 8-390) wird das Kind am gleichen Tag entlassen (reguläre Entlassung, nachstationäre Behandlung vorgesehen).
Natürlich wird das gerade Neugeborene mit Wasserkopf und offenem Rücken wieder im KH A bei der Mutter untergebracht (und natürlich innerhalb von 24 Std. nach Entlassung aus KH B).
Und an dieser Stelle scheiden sich nun die Geister:
Handelt es sich im letzten Fall um eine Aufnahme?
Handelt es sich demnach um eine Verlegung und Rückverlegung?
Bonusfrage: Welche DRG ist von KH B abzurechnen?
(Ergänzender Hinweis: KH A ist noch BPflV-Haus und rechet für zwei Belegungstage im Säuglingszimmer nach Rückverlegung die FP 16.01 ab.)
Ich hoffe auf zahlreiche Meinungen, Rechtsquellen o.ä. und bedanke mich artig im voraus,
ToDo