Wiederaufnahme in anderes KHS

  • Hallo Forum,
    wer kann mir helfen? Fallschilderung:

    [f3]Krankenhaus A[/f3] DRG F60A Belegtage 12 (MDVD 13.90 , OGVD 27)
    [f3]Krankenhaus B[/f3] Aufnahme wg. Komplikation innerhalb OGVD am 17.Tag)lt. Kasse Fallzusammenführung
    Die Kasse (Ihr Grouper) möchte von Krankenhaus A für 2 Tage Abschlag wegen externer Verlegung.
    Ich kann das nachvollziehen, finde aber nicht die entsprechenden §.
    Wie ist hier die Meinung im Forum?

    Fallzusammenführung und wenn ja, wie sag ichs meinem KIS

    Oder sind das hier 2 DRG`s

    Vielen Dank

    und allen ein schönes Wochenende

    Ihr
    :deal:

    Kurt Mies

  • Guten Tag Herr Mies,

    die WA ist in der KFPV 2004 unter §2 geregelt. Die Überschrift von §2 lautet \"Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus\", das liegt hier nicht vor, daher 2 DRG.

    Eine Verlegung liegt auch nicht vor, da mehr als 24h zwischen Entlassung aus Krankenhaus A (13. Tag) und Aufnahme in Krankenhaus B (17. Tag) liegen, siehe §1 Absatz 1 letzter Satz.

    MfG

    und Grüetzi

    Stephan Huth

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Kurt,

    KFPV 2004: Abrechnungsbestimmungen für DRG-Fallpauschalen
    § 1 Abrechnung von Fallpauschalen
    (1) Die Fallpauschalen werden jeweils von dem die Leistung erbringenden Krankenhaus nach dem am Tag der Aufnahme geltenden Fallpauschalen-Katalog und den dazu gehörenden Abrechnungsregeln abgerechnet. Im Falle der Verlegung in ein anderes Krankenhaus rechnet jedes beteiligte Krankenhaus eine Fallpauschale ab. Diese wird nach Maßgabe des § 3 gemindert; dies gilt nicht für Fallpauschalen, die im Fallpauschalen-Katalog als Verlegungs-Fallpauschalen gekennzeichnet sind.

    § 3
    Abschläge bei Verlegung
    (1) Im Falle einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus ist von dem verlegenden Krankenhaus ein Abschlag vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer unterschritten wird. Die Höhe des Abschlags je Tag wird ermittelt, indem die bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 11 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 13 des Fallpauschalen-Katalogs ausgewiesene Bewertungsrelation mit dem Basisfallwert multipliziert wird.

    Eine Fallzusammenführung betrifft immer nur die Situation:
    § 2 Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus
    (1) Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen, wenn....

    ...(3) Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts, wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen.

    Keine Fallzusammenführung!

    Gruß

    Dirk

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Danke Herr Huth,

    und insbesonders meinen Dank Dir Dirk für die ausführliche Erläuterung.
    Da hab ich doch wieder was dazu gelernt und die Begründung für die Kasse auch gleich fertig.

    Danke

    Kurt Mies

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Kurt,

    dann nimm auch noch dies! Zur Vollständigkeit, damit auch die Regelung für das aufnehmende KH klar ist:

    Zu §3
    (2) Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird. Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen; bei einer frühzeitigen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 3, bei einer Weiterverlegung die Abschlagsregelung
    nach Absatz 1 anzuwenden.

    Prinzipiell:
    Was natürlich \"nassforsch\" ist ( um nicht zu sagen: Wie zum Henker soll das bitte gehen? ), ist die Forderung nach Abschlägen für Verlegung bei gleichzeitiger Fallzusammenführung.....