• Hallo liebes Forum,

    ich habe eine Rechnung von einem KH vorliegen. Darin wird die A06Z berechnet. Der Patient ist am 19.08.2003 aufgenommen worden. Er verstarb am 17.01.2004. Wurde also 151 Tage behandelt. Das KH berechnet dabei insgesamt 104285,06 €. Davon 22286,08 € für Dialyse nach §4 KFPV 2003 und 48560,72 € als Zuschlag sowie 76349,63 € für die DRG A06Z. Die Beatmungsdauer macht 543 Stunden aus. Dabei wird 8-718.3 (masch.Beatmung mehr als 11Tage und) kodiert. Während des Aufenthaltes ging es hauptsächlich um die Amputation im Rahmen einer Diabetes Erkrankungen und andere schwerwiegende Begleiterkrankungen. Die intensivmedizinischen Beatmung macht also nur 15% des Aufenthaltes aus. Ist dann die Einstufung in die A06Z nachvollziehbar. Kann es sein, dass ungeachtetder übrien Behandlungen bei einer entsprechenden langen Beatmungszeit sofort die A06Z resultiert? Lässt das DRG Systemzu, dass die vergangenen Behandlungen völlig egal sind, sofern eine partielle Beatmung stattgefunden hat. Man stelle sich nun einen Patienten vor, der ein Jahr im KH behandelt wird und zum Schluß hin beatmet wird. Gropertechnisch resultiert dann die A06Z mit Unsummen von Zuschlagstagen.

  • Zitat


    Original von Koeken:
    Man stelle sich nun einen Patienten vor, der ein Jahr im KH behandelt wird und zum Schluß hin beatmet wird. Gropertechnisch resultiert dann die A06Z mit Unsummen von Zuschlagstagen.

    hallo koeken, hallo forum,

    es steht doch der erhöhte behandlungsaufwand bei 151 tagen kh-augfenthalt nicht wirklich in frage, oder?
    ferner wird niemand 11 tage beatmen, um die a06z zu erreichen, sondern sie ist resultat des behandlungsverlaufs. die zuschlagstage dürften kaum zu einem erlös führen, die den aufwand bei einem solchen patienten auch nur annähernd auffängt. somit dürfte ein patient mit solch einer bedauerlichen entwicklung i.d.r. nicht nur für den rechnungsempfänger, sondern auch für den leistungserbringer problematisch sein.

    gruß aus essen (frühling)

    merguet

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend, Herr Koeken,

    Zitat


    Original von Koeken:
    ...
    Die Beatmungsdauer macht 543 Stunden aus. Dabei wird 8-718.3 (masch.Beatmung mehr als 11Tage und) kodiert.


    Das scheint korrekt zu sein.

    Zitat


    Während des Aufenthaltes ging es hauptsächlich um die Amputation im Rahmen einer Diabetes Erkrankungen und andere schwerwiegende Begleiterkrankungen. Die intensivmedizinischen Beatmung macht also nur 15% des Aufenthaltes aus.


    Hmm, nichts für ungut, liest sich indes ein wenig, als wollten Sie Ihren \"schwerkranken\" Versicherten/Kunden künstlich gesund rechnen.

    Zitat


    Ist dann die Einstufung in die A06Z nachvollziehbar. Kann es sein, dass ungeachtetder übrien Behandlungen bei einer entsprechenden langen Beatmungszeit sofort die A06Z resultiert? Lässt das DRG Systemzu, dass die vergangenen Behandlungen völlig egal sind, sofern eine partielle Beatmung stattgefunden hat.


    Ja, so ist das. Langzeitbeatmung führt in die Prä-DRG = Klassifikation in die Beatmungsschiene ungeachtet weiterer Begleiterkrankungen. Finden Sie es nicht merkwürdig, dass bei anderen (normalen) DRGs die übrigen Behandlungen dann gar nicht so unbeachtet bleiben ?

    Zitat


    Man stelle sich nun einen Patienten vor, der ein Jahr im KH behandelt wird und zum Schluß hin beatmet wird. Gropertechnisch resultiert dann die A06Z mit Unsummen von Zuschlagstagen.


    Jaja, aber patienten- oder angehörigentechnisch resultiert daraufhin die Frage nach der ICD Q00 beim Sachbearbeiter meiner Privatkrankenversicherung, in die ich u. U. Jahrzehnte eingezahlt habe und deren Rechnung bei mir jetzt gerade nicht aufgeht. Man stelle sich daher auch vor, Sie oder ich hätten hätten einen Schlauch im Hals und müssten rund um die Uhr gepflegt und betreut werden und das schwerkrank und nach Amputation und inkl. Diabetes mellitus, was der liebe Gott verhüten möge.

    In diesem Sinne
    Gruß
    B. Sommerhäuser

  • :d_neinnein:

    Lassen Sie sich durch die Mitteilungen Ihrer Widersacher nicht verdrießen Herr Kollege: es wurde richtig erkannt, dass allein der Beatmungscode in die A06 führt (=triggert). Das ist vom DRG-System her so vorgesehen und ich halte es auch für gerecht.
    Bei der Rechnungsprüfung müssen Sie aber darauf achten, dass die Stundenzahl der Beatmung in der Entlassmeldung angegeben ist. Daraufhin steht es Ihnen natürlich frei sowohl die Überliegertage als auch die Beatmungsstunden selbst durch den MDK prüfen zu lassen. Dieser wird dann die alle Beatmungsprotokolle, Pflegeberichte und Kurvenblätter der Überliegertage anfordern.

    Darf ich fragen bei welcher Kasse Sie tätig sind? Persönliche Mail reicht.