Hallo liebes Forum,
ich habe eine Rechnung von einem KH vorliegen. Darin wird die A06Z berechnet. Der Patient ist am 19.08.2003 aufgenommen worden. Er verstarb am 17.01.2004. Wurde also 151 Tage behandelt. Das KH berechnet dabei insgesamt 104285,06 €. Davon 22286,08 € für Dialyse nach §4 KFPV 2003 und 48560,72 € als Zuschlag sowie 76349,63 € für die DRG A06Z. Die Beatmungsdauer macht 543 Stunden aus. Dabei wird 8-718.3 (masch.Beatmung mehr als 11Tage und) kodiert. Während des Aufenthaltes ging es hauptsächlich um die Amputation im Rahmen einer Diabetes Erkrankungen und andere schwerwiegende Begleiterkrankungen. Die intensivmedizinischen Beatmung macht also nur 15% des Aufenthaltes aus. Ist dann die Einstufung in die A06Z nachvollziehbar. Kann es sein, dass ungeachtetder übrien Behandlungen bei einer entsprechenden langen Beatmungszeit sofort die A06Z resultiert? Lässt das DRG Systemzu, dass die vergangenen Behandlungen völlig egal sind, sofern eine partielle Beatmung stattgefunden hat. Man stelle sich nun einen Patienten vor, der ein Jahr im KH behandelt wird und zum Schluß hin beatmet wird. Gropertechnisch resultiert dann die A06Z mit Unsummen von Zuschlagstagen.