Ablehnung stationärer Aufenthalt/ Bezug Urteil BSG

  • Hallo Forum,
    die Oops-Kasse möchte eine stationäre Behandlung zur Neueinstellung und Schulung eines Typ-2 Diabetikers ambulant haben. Der MDK Gutachter bezieht sich auf ein Urteil des
    BSG vom 28.01.1999 (AZ: B3 KR 34/98 R)
    Meine Frage(n): hat jemand das Urteil im ganzen Vorliegen? :deal: Die Daten im Internet gehen nur 4 Jahre zurück. ;(
    Die Behandlung ist vom Januar 2003, das Gutachten von November 2003 und jetzt erfolgt ein Abzug des Gesamtbetrages bei einer beliebigen Rechnung. Darf die Kasse das? :chirurg:

    Grüße aus dem Schwabenland

    Mit freundlichen Grüßen aus Nürtingen

    D. Bahlo-Rolle :d_niemals: :d_pfeid: :sonne:

  • Hallo \"Schwäbin\",

    sofern der Baden-Württembergische Landesvertrag noch gilt, ergibt sich aus § 20 Abs. 2:

    \"Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können auch nach Begleichung der Rechnung geltend gemacht werden und Differenzbeträge verrechnet werden.\"

    Meines Erachtens kann man die Einschaltung des MDK und das Vorliegen eines Gutachtens als einzigen, gesetzlich vorgeschriebenen Weg für die Kasse als \"Geltendmachung\" in diesem Sinne verstehen. Und somit dürfte die Kasse das.

    Meine eigene Meinung dazu:

    Nehmen wir mal an, dass der MDK Recht hat und das auch in dreieinhalb Jahren durch ein Sozialgericht bestätigt würde. Die Kasse hätte keine Sanktionsmöglichkeiten gegenüber dem Krankenhaus hinsichtlich der Berechnung von Verzugszinsen. Deshalb würde ich in entsprechenden Fällen auch auf jeden Fall verrechnen. Wenn ich denn vor Gericht verlieren sollte, müsste sich bei der Kostenfestsetzung der Richter schon damit beschäftigen, ob die Verrechnung rechtens war oder nicht. Und darauf wäre ich doch sehr gespannt.

    Das Urteil habe ich nicht, schließe mich aber der Bitte um Veröffentlichung an.

    Gruß aus 463 km Entfernung,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Sorry, da habe ich mich nicht klar genug ausgedrückt ?(
    natürlich darf die Kasse das, und das ist auch der richtige Weg, nur ging es mir um den zeitlichen Ablauf, die Spanne zwischen Anfrage - Gutachten - und Rechnungsabzug bei uns.

    Noch was für den Wellnessfaktor :lach:
    Oops-Kasse meint, wir sollten Patienten abends entlassen, und nicht wie üblich morgens nach der Visite, da die kasse dann noch einen kurzliegerabschlag bekommen würde (Pat bekamm morgens therapeutische Maßnahmen und Laborkontrolle) :biggrin:

    Grüßle aus em Schwobaländle mit em besserer Dorwart als an anderer Verai.

    Mit freundlichen Grüßen aus Nürtingen

    D. Bahlo-Rolle :d_niemals: :d_pfeid: :sonne:

  • Hallo,

    na, die Leistung des schwäbischen Torhüters in allen Ehren; aber wenn unwillige Nationalspieler ob ihrer profihaften Einstellung - wenn sie den Adler auf der Brust tragen - einen kleinen Teil ihres hochverdienten Einkommens dem deutschen Gesundheitswesen stiften würden, bräuchten wir angesichts voller Kassen hier nicht mehr streiten... :t_teufelboese:

    Zum Thema:

    Entscheidend ist, wann die Kasse die Prüfung veranlasst hat. Dieser Zeitpunkt soll in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur stationären Behandlung stehen. Wenn die Monate im geschilderten Fall zu Lasten der Oops-Kasse gehen, haben Sie gute Karten. Hat die Kasse die Prüfung zügig veranlasst und der MDK hat etwas länger fürs Gutachten gebraucht, sieht es m. E. nicht mehr ganz so gut für Sie aus...

    Und die Idee mit der Gute-Nacht-Entlassung könnte von mir sein - Oops... :totlach: :d_luege: :teufel:

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

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    (Mark Twain)

  • Liebe Mitstreiter,

    könnte vielleicht noch ein Urteil zu o.g. Frage anführen:

    BSG 13.12.2001: (B3KR11/01R)

    [c=blue]\"...Einsolches Verfahren (...) kann nicht noch lange Zeit nach Abschluß des Behandlunsfalles nachgeholt werden...

    Die Einleitung des Verfahrens ... ist desshalb spätestens dann notwendig, wenn die KK nach Vorlage der Rechnung und dem Fälligwerden der geforderten Vergütung (nach Lnadesvertrag oder gesetzlich: sofort) Zweifel ...hat.\"[/code] :baby:
    m.E. ist es nicht zulässig :t_teufelboese: , daß kameralistisch buchende Einrichtungen alte Daten mit neuen IT-Verfahren prüfen und somit der status quo zur Behandlungszeit nicht beachtet wird. Besondere Umstände müssen dann dem behandelnden Arzt nicht mehr im Gedächtnis sein.:teufel:

    Grüße

    :b_dinner:Frohes Schaffen, schimi

  • Hallo digit,

    da sind wir uns ja einig. Nur können Sie von einer langen Bearbeitungszeit bis zum Vorliegen eines MDK-Gutachtens nicht automatisch darauf schließen, dass die Kasse das Prüfverfahren verspätet eingeleitet hat.

    Da gibt es andere Faktoren, die nicht in der Verantwortung der Kasse liegen.

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

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