Guten Tag liebes Forum,
nach längerer Abstinenz muß ich mich heute mit einem zwar seltenen, aber nicht uninteressanten Thema in die Öffentlichkeit begeben:
Folgender Fall wurde bei uns erlebt:
Ein Patient wird wegen eines Krampfanfalles in die Neurologische Klinik aufgenommen und behandelt; nach kurzer Diagnostik und medikamentöser Einstellung wird er nach Hause entlassen. Bei der Gruppierung des Falles wird wegen der Kürze die B76D - ... , ein Belegungstag ermittelt.
Wegen unbefriedigender Gesamtsituation bei rekurrenten Anfällen wird er erneut stationär aufgenommen und längerfristig betreut; die Gruppierung ergibt in diesem Fall die DRG B76C.
Vor dem Hintergrund der Spielregeln der KFPV 2004 stellt man fest, daß der Patient in der gleichen Basis-DRG landet und damit schon prima vista verdächtig ist auf einen Fall, der mit dem ersten zusammengeführt als eine DRG abgerechnet werden muß.
Unglücklicherweise macht sich der entsprechende Satz der KFPV an der oGVD des ersten Falles fest, der aufgrund seines \"Ein-Tages-Charakters\" keine solche Angabe besitzt.
Wir sind eigentlich nicht geneigt, den Fall kampflos abzugeben, da die formalen Kriterien nicht erfüllt sind. Wir wissen allerdings auch schon jetzt, daß es seitens der KK eine lebhafte Diskussion aufwerfen wird.
Auch wenn das BMGS in Berlin angedeutet hat, die WA-Regelungen überarbeiten zu wollen, wird so etwas erst in 2005 gelten. Eine Aussage, wie man mit solchen Fällen verfahren soll, habe ich nirgends finden können. Letztlich ist die Argumentation über die Fallzusammenführung wegen Komplikationen ebenso fruchtlos, da die chronisch rezidivierenden Erkrankungen nicht als Komplikationen gewertet werden können und diese Form der gemeinsamen Abrechnung auch die oGVD des ersten Falles in die Entscheidung mit einbezieht.
Hat jemand einen schlauen Vorschlag? :d_pfeid: