Stationär-ambulant zum xten Mal

  • Liebes Forum,
    unsere neurologische Fachabteilung verfügt nicht über eine Kassenzulassung für eine Ambulanz. Häufiges Problem macht die notfallmäßige Behandlung von Kopfschmerzen (z.B. Pat. stellt sich nachts um 2Uhr wegen bisher ungekannter, unerträglicher Kopfschmerzen vor. Es erfolgen CT-Kopf, Labor, Liquorentnahme = kein pathologischer Befund; iv-Analgesie. Patientin geht am nächsten Morgen um 10 Uhr (auf eigenen Wunsch)gebessert nach Hause).
    1. DRG B77Z : Ärger mit KK vorprogrammiert
    2. Vorstationär (=Abklärungsfall? )mit ca. 115 € in keiner Weise kostendeckend.
    a) ist 2. bei Selbsteinweiserin überhaupt möglich ?
    b) ist es richtig, dass die Pauschale landesweit fachspezifisch festgelegt ist ?
    c)in Notfallsituationen ist in unserem Fachgebiet überwiegend ein CT notwendig, so dass ich mir die Höhe der Pauschale nicht erklären kann
    3. Über Notfallschein abrechnen: Liquidierung noch weit schlechter als unter 2.
    Viele Fragen. Vielleicht kann jemand zumindest teilweise etwas weiterhelfen oder kennt eine andere Lösung dieses Problems.

    Gruß
    R.Adams

  • Guten Tag Herr Adams, Hallo Forum,

    ich denke in dem von Ihnen geschilderten Fall können Sie eine stationäre Aufnahme mit den G-AEP Kriterienkatalog sehr gut begründen:

    1. Bei den Kopfschmerzen handelt es sich um eine akute neurologische Symptomatik - dies entspricht dem G-AEP Kriterium A6, welches in Verbindung mit einem Kriterium aus B - Intensität der Behandlung eine stationäre Aufnahme ausreichend begründet.

    2. Es ist hier im Forum an anderer Stelle schon oft diskutiert worden, ob die Uhrzeit der Behandlung eine Rolle spielen kann für die Entscheidung, ob ambulant oder stationär behandelt werden muß. Ich meine ja und Ihr Fall ist ein gutes Beispiel:

    3. Ich gehe davon aus, daß nach den Regeln der ärztlichen (neurologischen) Kunst bei der schwere der von Ihnen geschilderten Symptomatik die diagnostischen Maßnahmen (CT, LP) akut, d.h. ohne zeitliche Verzögerung zu erbringen sind. Es ist deshalb dem behandelnden Kollegen meiner Meinung nach in diesem Fall nicht zuzumuten, den Patienten abzuweisen bzw. an die nächste neurologische Ambulanz weiter zu verweisen. Die G-AEP Kriterien sind meiner Meinung nach sinvoll nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der zeitlichen und örtlichen Umstände anzuwenden. Es sind hier unter Berücksichtigung der zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten diagnostische Maßnahmen erforderlich, die die besond. Mittel und Einrichtungen eines KH erfordern. Von daher wäre in diesem Einzelfall das G-AEP Kriterium B2 ebenfalls erfüllt.

    4. Wird vom behandelnden Arzt darüber hinaus noch eine i.v. (Schmerz-)Therapie (G-AEP B1) und eine Kontrolle der Vitalparameter mind. alle 4h (G-AEP B3) angeordnet und dokumentiert, so haben Sie weitere Kriterien, die die stationäre Behandlung in diesem Fall erforderlich machten.


    Der Umstand, daß es dem Patienten am nächsten Morgen um 10:00 Uhr wieder besser geht und eine stationäre Behandlung dann nicht mehr erforderlich ist, ist

    1. für den Patienten sehr erfreulich und spricht für die gute Therapie in Ihrem Hause

    2. erspart der KK Kosten, da in diesem Fall entweder ein Abschlag wg. Unterschreitung der UGV fällig wird oder eine günstigere \"Ein Belegungstag-DRG\" abgerechnet wird.

    3. ist vom aufnehmenden Arzt mitten in der Nacht aus der ex-ante Sicht heraus nicht vorherzusehen und deshalb ebenfalls kein Argument für eine ambulante Behandlung.


    MfG,

    M. Ziebart

  • Guten Morgen Herr Adams,

    die Fälle, die Sie beschreiben kommen natürlich in allen Akuthäusern vor. Es gibt mehrere Möglichkeiten der Abrechnung:
    In Ihrem beschriebenen Fall sind die G-AEP-Kriterien erfüllt, wenn die Überwachung min. alle 4h medizinisch indiziert durchgeführt wird. Damit ist eine stationäre Aufnahmeindikation gegeben und man wird sich sehr gut durchsetzen können. Sollte der Ausschluß wesentlicher Erkrankungen mit dem CT aber doch sehr schnell gehen, gibt es nur die anderen beiden Möglichkeiten:
    Bei den prästationären Fällen ist tatsächlich ein Einweisungsschein erforderlich. Zusätzlich zur der von Ihnen genannte Pauschale kann das CT abgerechnet werden, somit kommt man durchaus zu \"seinem Geld\".
    Sollte kein Einweisungschein vorhanden sein, kann man nicht selten mit den Kassen ausmachen, dass dennoch so abgerechnet wird, da eine etwaige stationäre Bezahlung über die stationäre Summe hinausgeht.
    Offiziell vorgesehen ist aber in solchen Fällen die Abrechnung über Notfallschein. Aber auch hier muss man nicht so schlecht fahren, da ja jeder über EBM abbildbare Handschlag inkl. CT und Überwachung abgerechnet werden kann. Ob die Erlöse (voll)kostendeckend sind, sei dahingestellt, aber ein \"Deckungsbeitrag\" leisten diese schon.
    Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Aussagen hatte helfen können.

    Gruß aus dem verregnetem Lüneburg

    A.Chandra

  • Sehr geehrter Herr Ziebart,
    sehr geehrter Herr Chandra,
    vielen Dank für die raschen und eingehenden Antworten, die mir schon sehr weitergeholfen haben. Folgendes ist mit noch unklar:
    Bei welchem Aufnahmemodus ( Notarzt, telefonisches \"durchwinken\" durch den hausärztlichen Notdienst,...) ist ein Abklärungsfall (NRW) auch ohne Kulanz der KK möglich ?
    Ist über die Pauschale hinaus wirklich die Abrechnung zB eines CTs möglich ?
    Nach Auskunft unserer Verwaltung können Leistungen über den Notfallschein nur zu einem Bruchteil der üblichen Abrechnung ( CT-Kopf < 30€)abgerechnet werden ?

    Im voraus vielen Dank
    R.Adams