Hallo Forum!
Mal wieder was für die Fallzusammenführungsprofis.
Ein Patient kommt mit 3 DRG´s ins Haus. 1. Fall Q03Z, 2. Fall Q60B und 3. Fall Q03Z. Fall 2 liegt inerhalb der oGVD von Fall 1. Eine Zusammenführung wäre nur notwenidig wenn Fall 2 eine Komplikation wäre (also getrennt abgerechnet). Fall 3 liegt innerhalb der oGVD von Fall 2 und außerhalb der oGVD von Fall 1. Es erfolgt eine Zusammenführung von Fall 2 und 3. Daurch ändert sich die DRG in die Q03Z. Jetzt schreibt die KK das diese \"neue\" Fall mit Fall 1 zusammenzuführen sei (wegen gleicher Basis-DRG innerhalb oGVD).
Wenn ich jetzt den 1. Leitsatz zur Vorgehensweise richtig verstehe sind alle Aufenthalte getrennt zu gruppieren und die Voraussetzungen zu prüfen und eine Prüfung von bereits zusammengefassten DRG-Fallpauschalen ist nicht zulässig. Habe ich das richtig interpretiert?
Danke!
MFG
Eckhardt