Hallo Forum,
im aktuellen Papier:
\"Ausfüllhinweise zur Anlage zur Vereinbarung gemäß § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V zum Qualitätsbericht für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser\" (ohne Datum)
wird unter \"II.Erläuterungen zum Basisteil\" erläutert, was \"umgangssprachliche Klarschrift\" bedeutet.
Ist das so zu verstehen, daß auch die direkt anschließend aufgeführten Top-30 DRGs (bzw. ADRGs) in \"umgangssprachlicher Klarschrift\" darszustellen sind?
Sollte also z.B. bei X06 \"Irgendeine Operation bei irgendeiner Verletzung oder sowas\" stehen?
Oder kann man annehemn, daß die DRG-Bezeichnungen sowas wie feststehende Begriffe sind und nicht \"übersetzt\" werden müssen?
Viele Grüße
PB